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Die Geschäftsführertätigkeit in einer GmbH ist gefahrenträchtig. Das Leitungsorgan haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG im Wege des Innenregresses für die umfassende und gewissenhafte Wahrnehmung der gesellschaftlichen Obliegenheiten. Die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht ist strafrechtlich sanktioniert, und Nachlässigkeiten bei Organisations- und Aufsichtspflichten führen nach § 130 OWiG zu Bußgeldrisiken. Im Zuge höherer Sensibilität für Compliance gibt es immer wieder Versuche von Dritten, bei Schadensfällen neben der GmbH auch deren Geschäftsführer zur Leistung von Schadensersatz heranzuziehen. Der BGH stellt sich diesen Versuchen grundsätzlich entgegen.

Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Im Urteil vom 07.05.2019 (Az. VI ZR 512/17) hat der BGH eine Entscheidung des OLG Karlsruhe aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Berufungsinstanz hatte den Anspruch eines landwirtschaftlichen Unternehmens, dessen Klage auf Auszahlung eines sich aus gegenseitigen Warenlieferungen ergebenden Differenzguthabens aus einer Kontokorrent­abrede in der Insolvenz der GmbH mangels Masse abgewiesen worden war, als Schadensersatz gegen deren Geschäftsführer bejaht. Da der Geschäftsführer mehrere Hunderttausend Euro aus dem Vermögen der GmbH entnommen und für betriebsfremde Zwecke verwandt und damit die Ursachen für die Zahlungsunfähigkeit gesetzt hatte, sah das OLG dessen Haftung aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung als erfüllt an.
Die Revisionsentscheidung rekapituliert, dass ein ersatzfähiger Vermögensschaden im Rahmen des § 826 BGB durch eine Pflichtverletzung verursacht sein müsse, zu der eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten müsse, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetreten Folgen ergeben könne. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen müsse das Unwerturteil, dass der Schädiger sittenwidrig gehandelt habe, gerade auf die Schäden desjenigen treffen, der seinen Anspruch auf § 826 BGB stütze. Dies sei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliege.

Allgemeine Treuepflichten gelten nur im Innenverhältnis zur GmbH
Eine Treuepflicht gegenüber einem Dritten ergebe sich nicht aus der Stellung des Beklagten als Geschäftsführer gegenüber der GmbH als solcher, auch nicht, soweit dieser dafür zu sorgen habe, dass die Gesellschaft sich rechtmäßig verhalte und ihren gesetzlichen Pflichten nachkomme. Für privatvertragliche Verpflichtungen der GmbH bestünden die Geschäftsführerpflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nur gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber außenstehenden Dritten, denn aus vertraglichen Beziehungen würden grundsätzlich nur den Vertragspartnern Pflichten erwachsen. Der Geschäftsführer sei Dritten nicht persönlich verpflichtet. Anderes gelte etwa im Rahmen des § 311 Abs. 3 BGB oder dann, wenn das Organmitglied auch persönlich Pflichten übernommen habe, es insoweit auch im eigenen Namen gehandelt habe und damit auch selbst Vertragspartner geworden sei. Aus einer bloßen Kontokorrentabrede lasse sich eine persönliche Pflicht nicht ableiten.
Auf Grundlage der Feststellungen der Berufungsinstanz konnte auch nicht angenommen werden, dass die GmbH Gelder nach den getroffenen Absprachen treuhänderisch zu verwahren gehabt hätte, so dass eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB zu unterstellen gewesen wäre und der Beklagte die Vermögensbetreuungspflicht der GmbH verletzt hätte. Eine Vermögensbetreuungspflicht sei nur gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum Geschädigten stehe, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringe. Voraussetzung für die Annahme einer Treuepflicht sei ein fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis, so der Hinweis im Urteil auf die Entscheidung des BGH vom 24.04.2018 (Az. VI ZR 250/17). Die Pflicht, Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, könne zwar rechtsgeschäftlich begründet werden, wie das zuvor zitierte Urteil im Fall eines Vertriebsagenten gegenüber einer Fluggesellschaft im Hinblick auf die eingezogenen Entgelte ausführe; einen solchen Geschäftsbesorgungscharakter nehme der BGH bei einer Kontokorrentabrede vorliegend nicht an.
Mit einem kurzen Rekurs verneint das Urteil unter dem Stichwort „Garantenhaftung“ die persönliche Organaußenhaftung des Geschäftsführers gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die auf eine unmittelbare Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter beschränkt ist; eine solche liegt nach Auffassung des 6. Senats nicht vor. Das Urteil verweist statt einer eigenständigen Begründung zu einer etwaig bestehenden Eingriffs- im Sinne von Erfolgsabwendungspflicht bei der deliktsrechtlichen Haftung auf mehrere frühere BGH-Entscheidungen, zuletzt vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03.

Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Außenhaftung
Das relativ knappe Urteil lässt keinen Zweifel daran, dass der BGH die restriktive Rechtsprechung zur Beschränkung der Außenhaftung von Organmitgliedern aufrechterhalten und weiter abrunden möchte. Die Entscheidung betont erneut, dass es allein aus der Stellung als Organmitglied keine Garantenpflicht gegenüber Dritten gebe; Schadensersatzansprüche könnten grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft entstehen (so schon BGH 10.07.2012 – VI ZR 341/10 gegenüber einem Insolvenzverwalter). Das gilt inzwischen auch für unlautere Wettbewerbshandlungen der vom Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft. In der Entscheidung vom 18.06.2014 (Az. I ZR 242/12) hatte der BGH seine Rechtsprechung modifiziert und klargestellt, dass der Geschäftsführer nach allgemeinen Grundsätzen nur dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft hafte, wenn er diese als Täter selbst vornehme oder jedenfalls veranlasse, nicht mehr bereits dann, wenn das Organ weder Täter noch Teilnehmer sei, sondern lediglich von einer Zuwiderhandlung Kenntnis und die Möglichkeit habe, sie zu verhindern.

Praxishinweis
Gleichwohl kann sich ein Geschäftsführer nicht völlig sorgenfrei fühlen. Er haftet zwar zivilrechtlich im Außenverhältnis weder wegen Verletzung der Legalitätspflicht noch regelmäßig aufgrund seiner bloßen Organisationspflicht als Organ, aber das Organisationsverschulden kann ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn spezielle drittbezogene Sicherungs- und Organisationspflichten vorliegen, etwa tatsächliche Gewährsübernahme von Schutz und Sicherungsgarantien gegenüber Dritten oder die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens Geschäftspartnern gegenüber. Soweit aus Risikovorsorge gegen straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Verstöße Compliancemaßnahmen in der Gesellschaft ergriffen werden, sollte im Hinblick auf eine mögliche Außenhaftung geprüft werden, ob der Geschäftsbetrieb nicht in der Weise organisiert ist, dass Schutzgutverletzungen zu Lasten Dritter unweigerlich auftreten müssen.


Quelle: Deutscher AnwaltSpiegel, Ausgabe 15/2019 / Autor: Reinhold Kopp
PDF zum Inhalt downloadbar unter: https://www.deutscheranwaltspiegel.de/weitere-klarstellung-des-bgh-zur-aussenhaftung-des-geschaeftsfuehrers-der-gmbh/


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Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Nebenkosten bei Leasingverträgen
Der Begriff „Leasingraten“ im Rahmen der gewerbesteuerlich vorzunehmenden Hinzurechnung ist nach einem Urteil des Finanzgerichts München in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Ob und welche als Nebenkosten bezeichneten Entgeltbestandteile dabei als Leasingraten hinzuzurechnen sind, bestimme sich nach der sogenannten „gesetzes-typischen Lastenverteilung“ eines Miet- und Pachtvertrags.

Ausgangslage und Sachverhalt

Ab dem Erhebungszeitraum 2008 werden Leasingraten ausdrücklich den Miet- und Pachtzinsen gleichgestellt und in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der dort bezeichneten prozentualen Höhe, nämlich zu „ein Viertel von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten)“ hinzugerechnet. Die nach den Leasingverträgen zu leistenden Zahlungen im Streitfall betreffen laufende Mietzahlungen im Rahmen eines Mobilien- und Immobilienleasing, die auf der Grundlage der Gesamtinvestitionskosten berechnet wurden. Daneben war noch ein Verwaltungskostenbeitrag zu leisten. Darüber hinaus hatte der Leasingnehmer (die Klägerin) gegen Nachweis im Einzelnen bezeichnete Mietnebenkosten zu erstatten. Dazu zählten u. a. vom Leasinggeber abgeschlossene Versicherungen. Das Finanzamt hatte die als Nebenkosten zu den Leasingraten in Rechnung gestellten Beträge ebenfalls gewerbesteuerlich hinzugerechnet.

Wirtschaftliche Auslegung führt zur Klageabweisung

Das Finanzgericht wies die Klage ab, indem es den Begriff der „Leasingraten“, ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen, wirtschaftlich auslegt. Entscheidend war dabei für die Finanzrichter u. a., dass es im Sinne einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht der Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien überlassen werden könne, welche Entgeltanteile unter die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG fallen sollen.

„Gesetzes-typische Lastenverteilung“ eines Miet- und Pachtvertrages entscheidend

Die Richter sehen keine Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen Miet- und Pachtverträgen sowie Leasingverträgen. Eine Gleichstellung bringe den gesetzgeberischen Willen zu Ausdruck, dass der Finanzierungsanteil bei Miet-/Pachtverträgen einerseits und Leasingverträgen als atypischen Mietverträgen andererseits vergleichbar ist. Um diese vom Gesetzgeber bestimmte Gleichbehandlung von Miet-/Pachtzinsen mit Leasingraten zu erreichen, sei es erforderlich, die für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG maßgeblichen Bemessungsgrundlagen „Leasingraten“ bzw. „Miet-/Pachtzinsen“ anzugleichen – analog zur „gesetzes-typischen Lastenverteilung“ eines Miet- und Pachtvertrages nach §§ 535 und 581 BGB, wonach dem Mieter/Pächter die Übernahme bestimmter Betriebskosten auferlegt werden kann. Demzufolge seien Teil der Leasingrate i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG nicht nur die im einzelnen Leasingvertrag formal als Leasingrate bezeichnete Zahlung, sondern grundsätzlich auch gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung sowie umlagefähige Betriebskosten.

Hinweis: Zwar hegt der BFH in einem im August 2018 veröffentlichten Urteil III R 35/15 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG. Gleichwohl wurde gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 1 BvR 2150/18).

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 22. Oktober 2018 (7 K 2239/16); rechtskräftig.


Quelle: pwc /  21. Mai 2019 , Manfred Haas   
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Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs muss auch bei einer Betriebs-Leasinggesellschaft, die im sogenannten Doppelstockmodell als Finanzierungsgesellschaft zwischengeschaltet ist, eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der in den Leasingraten enthaltenen fiktiven Zinsanteilen erfolgen.
Die Klägerin, eine Betriebs-Leasinggesellschaft mbH, die ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) ist und sich auf das operative Leasinggeschäft mit Endkunden spezialisiert hat, veräußerte die Leasinggüter zum Zwecke der Refinanzierung an eine weitere Leasinggesellschaft (Besitz-Leasinggesellschaft) und leaste diese dann zurück, um sie an die Endkunden weiter zu vermieten (Doppelstockmodell). Das Finanzamt hatte eine Hinzurechnung beim Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. dGewerbesteuergesetz (GewStG) vorgenommen, das Finanzgericht hat die Klage im Urteil 6 K 3007/15 als unbegründet abgewiesen. Auch der BFH wies die Revision der Klägerin ab.
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich der Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Dazu führt der BFH in seinem Urteil aus, dass auf das Leasing und die Benutzung beim ersten Leasingnehmer abzustellen ist, das weitere Schicksal der geleasten Sache sei nicht von Bedeutung.
Leasingraten sind nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) ausdrücklich in die Hinzurechnung in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einbezogen worden. Sie sind nach dem Gesetzeswortlaut dann hinzuzurechnen, wenn das Wirtschaftsgut, für das die Leasingraten gezahlt werden, im Eigentum eines Dritten steht. In diesen Fällen ist das Leasing mit der Pacht oder Miete vergleichbar. Letzteres lag im Streitfall vor. Hätte der Gesetzgeber auch für „durchgeleitete“ Leasinggüter eine Ausnahme von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG machen wollen, hätte es nahegelegen, sie in der Gesetzesbegründung mit aufzuzählen und diese Ausnahme ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen.
Auch die in § 19 Abs. 4 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) geregelte Ausnahme für Finanzdienstleistungsunternehmen greift nach Dafürhalten des BFH nicht. Zwar sei die Klägerin ein Finanzdienstleistungsunternehmen i.S. des KWG. Bei der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG handelt es sich aber weder um Entgelte für Schulden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG noch ihnen gleichgestellte Beträge. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 GewStDV sei nicht erweiternd auszulegen, indem das Gewerbesteuerprivileg alle Finanzierungsbestandteile der in § 8 Nr. 1 GewStG geregelten Hinzurechnungsvorschriften umfassen soll. Mit der Einfügung von § 19 Abs. 4 GewStDV im Kontext mit § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG sollten Leasinggeber bei ihrer Refinanzierung nicht schlechter gestellt werden als Kreditinstitute. Bei Kreditinstituten ist aber eine Hinzurechnung nur hinsichtlich der Entgelte für Schulden und ihnen gleichgestellter Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ausgeschlossen.
Fazit des BFH: Wenn sich das Gewerbesteuerprivileg (§ 19 Abs. 4 GewStDV) bei Leasing im sog. Doppelstockmodell letztlich nur für die (Besitz-)Leasinggesellschaft als vorteilhaft erweist und nicht auch für die von der (Betriebs-)Leasinggesellschaft gezahlten Leasingraten gilt, liege dies an der von ihr selbst gewählten Gestaltung.

Fundstelle: BFH-Urteil vom 11. Dezember 2018 (III R 23/16), veröffentlicht am 2. Mai 2019

Quelle: 2. Mai 2019 , Manfred Haas / PwC


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Steuern / Firmenwagen für Ehegatten
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 25. April 2019, 10:40:07 »
Neues Urteil zu Firmenwagen für Ehegatten

Grundsätzlich können Unternehmer Familienangehörige als Arbeitnehmer beschäftigen und Aufwendungen wie einen Firmenwagen als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Bei Gestaltungen unter nahen Angehörigen ist jedoch Vorsicht geboten. Diese müssen der „Fremdüblichkeit“ entsprechen, damit sie steuerlich anerkannt werden, also so aussehen, als wären sie mit fremden Dritten ausgehandelt. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem „Mini-job“-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten als fremdunüblich eingestuft und das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt (Az. X R 44–45/17).

Im Streitfall beschäftigte der gewerblich tätige Kläger seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden bei einem Monatslohn von 400 Euro. Er überließ ihr einen Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den darin liegenden geldwerten Vorteil rechnete er auf den monatlichen Lohnanspruch an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Dies lehnte der BFH ab: Eine uneingeschränkte und selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden „Minijobber“ werde üblicherweise nicht vereinbart. Daher sollte eine Kilometerbegrenzung für die privaten Fahrten beziehungsweise eine Zuzahlung bei Überschreitung der Kilometergrenze schriftlich im Arbeitsvertrag fixiert werden.

Quelle: Sixten Abeling / Redakteur „Der Betrieb“ / April 2019


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Holen Geschäftsführer bei außergewöhnlichen Geschäften nicht die Zustimmung der Gesellschafter ein, droht die Unwirksamkeit des Geschäfts.
Dies ist eines der Erfordernisse des Kontrollrechts der Gesellschafterversammlung, welches laut BGH auch in der Liquidation fortbesteht (siehe dazu Urteil des BGH vom 08.01.2019, Az. II ZR 364/18).

Detaillierte Erläuterungen sind hier zu finden:
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/zustimmung-der-gmbh-gesellschafter-bei-bedeutsamen-geschaeften_210_488194.html

Quelle: haufe.de 15.04.2019 / Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg


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Für die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren, die nach dem 15.12.2017 beginnen (mit Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2018 enden) müssen ab sofort von den Prüfern die neuen IDW PS 400er Standards bei der Prüfung aller Unternehmen beachtet werden.
Bei den Prüfungsstandards handelt es sich um die sogenannte IDW PS 400er Reihe zum Bestätigungsvermerk (IDW PS 400 n.F., IDW PS 405 und IDW PS 406) und IDW PS 450 n.F. zum Prüfungsbericht. Ergänzend zu beachten sind der überarbeitete IDW  PS 270 n.F. zum Thema Going Concern sowie der noch im Entwurf befindliche ISA 720 (Rev.) E-DE zum Umgang des Abschlussprüfers mit sonstigen Informationen, die auch Auswirkungen auf die Berichterstattung in Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht haben.
Aus der Erstanwendung der neuen Standards bei der Prüfung von Unternehmen, die nicht Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, resultieren zahlreiche Änderungen in der Berichterstattung.

Im Bereich des Bestätigungsvermerks resultieren die wesentlichen Änderungen für Unternehmen, die nicht Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, aus der Umsetzung der Vorgaben der International Standards on Auditing (ISA). Neben einer stärkeren Untergliederung und der Einführung zwingender Zwischenüberschriften enthält der neue Bestätigungsvermerk auch eine Reihe zusätzlicher Inhalte. Dadurch fällt er zukünftig deutlich ausführlicher aus als bisher.
Während der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichtes bisher regelmäßig nicht mehr als eine DIN A4-Seite umfasste, wird der Bestätigungsvermerk in einem solchen
Fall nun mindestens 3 bis 4 DIN A4-Seiten in Anspruch nehmen.

Näheres dazu ist zu finden auf der BDO-Webseite unter: https://www.bdo.de/de-de/themen/newsletter/rechnungslegung-prufung-01-2019/neuerungen-in-der-berichterstattung-in-bestatigungsvermerk-und-prufungsbericht

Quelle: BDO RECHNUNGSLEGUNG & PRÜFUNG 1/2019 26


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RECHTSPRECHUNG: Gesellschaftereinlage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung

Leistet ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20. Juli 2018 IX R 5/15 entschieden hat.

Im Streitfall hatte ein GmbH-Gesellschafter eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Mit Blick auf die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er - ebenso wie weitere Familiengesellschafter - eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des besicherten Grundstücks. Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden auch die Bürgen von der Haftung frei. Der Kläger und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss daran ihre Geschäftsanteile für 0 €. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte der Gesellschafter einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, der sich aus der übernommenen GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber lediglich den Verlust der eingezahlten Stammeinlage.

Der BFH gab dem Gesellschafter recht und führte damit seine vor dem Hintergrund der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 geänderte Rechtsprechung zur Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG (Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15, BFHE 258, 427; Pressemitteilung Nr. 60/17 vom 27. September 2017) fort. Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nach dieser Rechtsprechung nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 255 des Handelsgesetzbuchs --HGB--) zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen u.a. auch freiwillige und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlungen in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, wie sie der klagende Gesellschafter in Streitfall geleistet hatte. Der von ihm insoweit getragene Aufwand war daher bei der Berechnung seines Verlusts aus der Veräußerung der GmbH-Anteile als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Der steuerrechtlichen Anerkennung stand auch nicht entgegen, dass die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel von der GmbH gerade dazu verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten abzulösen, für die der Gesellschafter gegenüber der Gläubigerbank Sicherheiten gewährt hatte. Unerheblich war auch, mit welchem Wert ein Rückgriffanspruch des Gesellschafters gegen die GmbH zu bewerten gewesen wäre (oder ob er mit einem solchen Anspruch ausgefallen wäre), wenn die Gläubigerbank in die von ihm gegebenen Sicherheiten vollstreckt oder ihn im Rahmen seiner Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen hätte. Schließlich vermochte der BFH in der vom Gesellschafter gewählten Vorgehensweise auch keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung zu erkennen, da die Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigenkapital nicht den Wertungen des Gesellschaftsrechts widerspricht.

Quelle: Bundesfinanzhof - Pressemitteilung Nr. 61/18 vom 21. November 2018



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IFRS / IFRS 16: Vertragsmanagement zwischen Chaos und Chance
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 18. Oktober 2018, 10:25:57 »
Ohne ein professionelles Legal-Project-Management wird die Umsetzung von IFRS16 schwer.

Für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2019 beginnen, schreibt der neue IASB-Standard „IFRS16 – leases“ die Bilanzierung von operativen Leasingverträgen und Mietverhältnissen vor. Das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht und die Leasingverbindlichkeit müssen exakt bewertet und on Balance genommen werden.
Inzwischen steigt in vielen Unternehmen der Druck. Wer nach IFRS bilanziert, hat nur noch bis Jahresende Zeit. Bislang tauchte nur Finanzierungsleasing in der Bilanz auf, andere Leasing- sowie Mietverhältnisse fanden höchstens im Anhang Erwähnung. Das bot Gestaltungsräume,
die jetzt nur noch dann bestehen, falls das geleaste oder gemietete Objekt einen Wert von 5.000 US-Dollar oder die Vertragsdauer ein Jahr nicht überschreitet.

Risiken für die Finanzplanung
IFRS 16 kann, wie jede substantielle Änderung des Bilanzrechts oder der Bilanzierungsvorschriften, eine Neubewertung der Finanzplanung erzwingen. Das ist der Fall, wenn das Ausweisen der Leasing- und Mietverhältnisse zu spürbaren Effekten führt: etwa, weil Kennzahlen und
damit Ratings sich ändern oder Eigenkapitalanforderungen in Financial Covenants berührt werden.
Dazu kommen konzeptionelle Probleme: Für Leasinggeber bleibt es im Wesentlichen bei den Vorschriften aus der Vorgängernorm IAS 17 mit der Unterscheidung zwischen operativem und Finanzierungsleasing. Das macht die Umsetzung der neuen Vorschriften in bestimmten Konstellationen kompliziert, dann etwa, wenn ein Tochterunternehmen nach außen als Leasingnehmer auftritt, innerhalb des Konzernverbunds dagegen als Leasinggeber operiert.
Doch das größte Kopfzerbrechen in Bezug auf IFRS 16 verursachen derzeit andere Fragen.

Herausforderung Projektmanagement
Das drängendste Problem ist im Moment die praktische Umsetzung des erforderlichen Vertrags- und Projektmanagements. Wie schon bei der Vorbereitung auf die DSGVO sind auch die IFRS-16-Projekte vielerorts zu spät angelaufen. Außerdem ist der Aufwand unterschätzt worden. Oft wird erst jetzt, wenige Monate vor dem Stichtag, das Ausmaß der anstehenden Aufgaben klar.
Dadurch droht der IRFRS-16-Compliance eine verzögerte oder schlampige Umsetzung. Vor allem aber verlieren Unternehmen angesichts akuten Drucks die Chancen aus den Augen, die IFRS 16 für ihre Digitalisierung bietet.

Bunte Vielfalt als Problem
Wer Einblick in die Projektabläufe hat, hört überall ähnliche Klagen. Ein schönes Beispiel liefern nach islamischer Zeitrechnung datierte Leasingverträge, deren Jahreszahl von der Erfassungssoftware nicht umgerechnet wurde – so besteht das Vertragsverhältnis auf einmal seit 1439.
Probleme verursachen auch Mietverträge, die über venezolanische Bolivar abgeschlossen wurden. Wie soll diese Summe in der Konzernzentrale bilanziert werden?
Zu alledem kommen dann vielleicht aus Colombo übermittelte, undeutlich eingescannte Vertragsbegleitdokumente in singhalesischer Schrift. Mühsam übersetzt, erweisen sie sich als mehrere Jahrzehnte alt und völlig irrelevant. Zu anderen Verträgen fehlen dagegen entscheidende Angaben und Unterlagen, diese müssen erst einmal nachgeordert werden. Wenn sie endlich vorliegen, muss der gesamte Vertrag neu bearbeitet werden,
denn an den Arbeitsstand von vor zwei Wochen erinnert sich dann niemand mehr. So zieht sich die Erfassung viel länger hin als geplant.

Viele Sprachen, keine einheitliche Struktur
Um die Bilanzierbarkeit sämtlicher Miet- und Leasingverhältnisse gemäß IFRS 16 sicherzustellen, müssen nicht nur sämtliche Vertragsunterlagen eines Unternehmens zentral erfasst werden. Die relevanten Daten und Zahlen müssen außerdem extrahiert, in einheitlichen Templates
bereitgestellt und für die Bilanz bewertet werden.
Haupthindernis sind dafür Sprachbarrieren, die fehlende einheitliche Systematik der weltweit vorliegenden Miet- und Leasingverträge, eine dezentrale Vertragsablage und schlechte Datenqualität. Bislang handelte es sich bei diesen Vereinbarungen schließlich um nicht bilanzpflichtiges
Pending Business. Leasing- und Mietverträge waren selten in die strikte Vertragsüberwachung des Konzerns eingebunden.
Da Miet- und Leasingverträge erst jetzt in den Fokus zentraler Erfassung rücken, sind bilinguale oder rein englisch abgefasste Verträge die Ausnahme. Das stellt IFRS-16-Projekte vor besondere Herausforderungen, sie müssen eine Vielzahl von Übersetzungen bewerkstelligen.

Die Inkonsistenz zeigt sich auch inhaltlich: Mietverträge und Leasingvereinbarungen weisen ganz unterschiedlich ausgestaltete Kündigungs- und Verlängerungsoptionen auf. Dazu kommen einzelfallspezifische Nebenabreden oder Serviceleistungen. Miet- oder Leasingvereinbarungen
sind häufig mit anderen Verträgen verbunden, auch dies fällt in jedem Einzelfall anders aus.
Einen einheitlich zuständigen Vertragsmanager für die Leasing- und Mietverträge des Konzerns als verantwortlichen Ansprechpartner gibt es selten.

Sicher, IT-Manager sind für die geleaste Hardware zuständig, Fuhrparkverantwortliche für die geleasten Fahrzeuge und die Real-Estate-Verwaltung für die angemieteten Immobilien.
Aber deren Zuständigkeit bezieht sich in erster Linie auf die gemieteten Vermögenswerte, nicht auf konzernweite Vertragsoptimierung.

Koordination ist erforderlich
Entscheidend ist, dass alle Beteiligten in das Projekt eingebunden sind: neben Vertretern der Konzernverwaltung gegebenenfalls auch Real-Estate-Verwaltungsgesellschaften sowie Wirtschafts-, Steuer- und Anwaltskanzleien.
Gerade im Real-Estate-Management sind häufig mindestens drei Parteien involviert. Wird dies im Projekt nicht abgebildet, ist das Scheitern vorprogrammiert. Unterstützt ein externer Dienstleister den Abstraction-Prozess, muss auch er möglichst früh involviert werden.
Die gemeinsame Abstimmung, welche Daten zu erfassen sind, wie der Zugriff auf die Informationen sichergestellt wird und in welcher Form sie später Verwendung finden, ist zentral für den Projekterfolg. Das mag trivial klingen. Doch genau daran hapert es in der Praxis häufig. In vielen Unternehmen wurden die Templates für die IFRS-16-relevanten Verträge ad hoc erstellt. Das führt natürlich zu Problemen.

Dauerhafte Digitalisierungsgewinne
Bei alledem bietet die Verschärfung der Bilanzvorgaben echte Chancen. Sie zwingt zum Sammeln und Aufräumen. Das lässt sich nutzen, um dauerhaft und unternehmensweit für einen einheitlichen, klaren und transparenten Umgang mit Leasing- und Mietverträgen zu sorgen. Damit wird nicht nur ein korrekter Jahresabschluss möglich. Leicht zugängliche Vertragsinformationen erleichtern auch das Controlling, das Sicherstellen von Compliance und eine einheitliche Best Practice.
Die Projekte lassen sich außerdem für mehr als nur die Bilanzvorbereitung nutzen. Professionelle Abstractors können durch halbautomatische Extraktion im Zusammenspiel mit Juristen die Klauseln der Verträge zusammenfassen. Das stellt einen enormen Gewinn an Verfügbarkeit dar: Rechtsabteilung, Controlling oder Finance können den wesentlichen Vertragsgehalt sehen, ohne die Vertragsurkunde selbst durcharbeiten zu müssen.
Dies erfordert spezialisierte Dienstleister für Legal-Tech-Projekte im Konzernumfeld. Für Unternehmen, die wenige Monate vor der IFRS-16-Deadline mit allmählich entgleisenden Complianceprojekten konfrontiert sind, führt an externer Unterstützung ohnehin wohl kein Weg vorbei. Umgekehrt kann eine professionelle Umsetzung weit mehr bringen als nur die Einhaltung der geltenden IASB-Standards. Sie ermöglicht nachhaltiges Vertragsmanagement.


Quelle:  Deutscher Anwalt Spiegel - Ausgabe 21 // 17. Oktober 2018;
Autor: Stefan Beßling, Managing Partner, Rechtsassessor - ThinkLegal GmbH, Frankfurt am Main




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IFRS 16 legt die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung und die Angabe von Leasingverhältnissen dar. Ziel ist es sicherzustellen, dass die von Leasingnehmern und Leasinggebern zur Verfügung gestellten Informationen ein getreues Bild der Transaktionen vermitteln. Dieser Standard ist erstmals auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Was mit der Einführung von IFRS 16 hinsichtlich Leasing zu beachten ist und welche Auswirkungen dies auf die nationale Rechnungslegung hat, behandelt dieses Kapitel.

Änderungen durch IFRS 16
Ab dem Geschäftsjahr 2019 müssen IFRS-Bilanzierer ihre sämtlichen Leasingverbindlichkeiten als Schulden in der Bilanz ausweisen. Es sind ein Nutzungsrecht und eine anteilige Verbindlichkeit zu bilanzieren. Leasing wird künftig wie eine Finanzierung gesehen. Bisher war eine Buchung im Aufwand möglich. Ein Wahlrecht dazu besteht nur noch bei geringwertigen Gegenständen (< 5.000 US-Dollar) und bei Laufzeiten von bis zu 12 Monaten, weil bei solchen Verträgen der Aufwand für eine Bilanzierung zu hoch wäre.

Das Ende der Bilanzkosmetik
Die Neuregelung soll eine weit verbreite Bilanzkosmetik beenden. Nach Berechnungen des International Accounting Standards Board (IASB) haben allein börsennotierte Unternehmen Leasingverpflichtungen in Höhe von 3,3 Mrd. USD, von denen rund 85 Prozent nicht in den Bilanzen gezeigt werden, sondern nur als Hinweis im Anhang. Von den Änderungen verspricht sich das IASB mehr Transparenz und eine bessere Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse.
Ich möchte einmal in einem Flugzeug fliegen, das in der Bilanz seiner Airline auch enthalten ist.
(Sir David Tweedie, ehemaliger Vorsitzende des International Accounting Standards Board IASB)

Auswirkungen von IFRS 16
Aus den neuen Vorschriften resultiert beim Jahresabschluss ein Anstieg der Aktiva und Passiva - es findet eine Bilanzverlängerung statt. Es steigt der Verschuldungsgrad bzw. es sinkt die Eigenkapitalquote. In der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich dagegen ein höheres EBIT - der Zinsaufwand wird hier nicht mehr abgebildet – und schließlich ein höheres EBITDA, denn dieses wird vom bisherigen Leasingaufwand vollständig entlastet. Bei Unternehmen mit geleasten hochwertigen Gütern – vor allem Immobilien und Fahrzeugen – entstehen diese Effekte natürlich insbesondere.
Auswirkungen für HGB-Bilanzierer: Banken beurteilen Unternehmen nicht mit zweierlei Maß
In Deutschland wurde bzw. wird das Leasing mit dem Vorteil der „Bilanzneutralität“ beworben. Diese führe zu einer deutlichen Verbesserung wichtiger Bilanzrelationen, insbesondere der Eigenkapitalquote, heißt es in den Veröffentlichungen von Leasinggesellschaften. Mit anderen Worten: Es lassen sich hohe Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen „verstecken“. Nun aber weht ein anderer Wind. Die Banken bzw. Bankengruppen in Deutschland beurteilen alle Unternehmen - unabhängig von deren Rechnungslegungsstandard - grundsätzlich jeweils mit demselben internen Ratingmodell. Nach der Anpassung an IFRS 16 sind Auswirkungen auf das Rating von HGB-Bilanzierern induziert. In einer Studie der HSH Nordbank (Studie IFSR 16, 09/2017) heißt es dazu: „Auch HGB-bilanzierende Unternehmen müssen sich im Zuge der IFRS 16-Einführung auf umfangreichere Berichtswünsche ihrer Bankpartner einstellen. Diese haben in ihren Ratingsystemen künftig mit den divergierenden Bilanzierungsstandards umzugehen. Daraus resultierende Ratingveränderungen können die Folge sein. IFRS 16 kann damit mittelbar auch HGB-bilanzierende Unternehmen treffen.“
„Es gibt Sekundäreffekte, weil Banken und Ratingagenturen die neuen Regeln anwenden. Und Investoren werden sich bevorzugt denjenigen Unternehmen zuwenden, die ihre wirtschaftliche Verfassung nach einem klaren, etablierten Schema transparent machen und nicht im kleingedruckten Anhang“, betont auch Christoph Gruss, bei PwC Deutschland Partner für Capital Markets & Accounting Advisory Services und Accounting Change.

Das „amerikanische Modell“ – Leasing nach IFRS-Verständnis
Die USA gelten als Ursprungsland des Leasings; hier wurden Mitte der 1930er Jahre erstmals Mietgeschäfte mit Lastwagen gemacht. Wenn es darum geht, die Legitimität und den Nutzen von Leasingprodukten zu begründen, werden oft Vergleiche mit den USA herangezogen. Das Brot- und Butter-Produkt der deutschen Leasingbranche – das Full-Service-Leasing – sucht man in der USA vergeblich. Amerikanische Firmen setzen auf das Transparenzprinzip. Es werden Produkte bevorzugt, bei denen die laufenden Kosten detailliert auf Dollar und Cent ausgewiesen werden und die ihnen eine optimale Steuerung der TCO (Total Cost of Ownership) ermöglichen. Eine Konsequenz von IFRS 16 berücksichtigt genau dies: die Trennung von Leasing und Services.

Finance Lease: strikte Trennung von Finanzierung und Dienstleistungen
Es erfolgt eine strikte Trennung von – bilanzierter - Finanzierung und – im Aufwand verbuchter - Dienstleistungen. Dieses Finance-Lease zählt zu den ältesten Leasingprodukten in der USA. Es wird seit über 50 Jahren nahezu unverändert angeboten. Bei ihm kann der Leasingnehmer die Finanzierungsdauer der Nutzung des Fahrzeugs flexibel anpassen. Bei Vertragsende rechnet der Leasinggeber den Erlös aus dem Verkauf des gebrauchten Fahrzeugs mit dem verbliebenen Buchwert auf. Der Gewinn wird bei der Abrechnung dem Leasingnehmer gutgeschrieben. Sollte der Buchwert oberhalb Marktwertes liegen, wird das Fahrzeug zu einem etwas späteren Zeitpunkt durch Profis vermarktet. Mit Blick auf die neuen IFRS-Regeln und dem generell steigenden Interesse deutscher Unternehmen an transparenten Lösungen bietet ARI Fleet sein Finance-Lease-Konzept („Flex-Lease“) seit Ende 2017 erstmals auch hierzulande an.

Konsequenz aus IFRS 16: Trennung von Leasing und Services
Als zu bilanzierende Leasingverbindlichkeiten definiert IFRS 16 „Vermögenswerte aus einem Nutzungsrecht“. Folglich zählen Services bzw. Dienstleistungen wie sie in Full-Service-Leasingverträgen enthalten sind, nicht dazu. Sie sind grundsätzlich vom Leasing zu trennen und - wie bisher – in der Gewinn- und Verlustrechnung zu buchen. Die HSH Nordbank empfiehlt auch HGB-Bilanzierern, im Anhang eine Separierung der in den Leasingraten gegebenenfalls enthaltenen Service-Entgelte vorzunehmen.

Praxis-Hinweis: Kosteneinsparungen als Nebeneffekt

Eine strikte Trennung von Finanzierung und Services bei Leasingverträgen schafft nicht nur eine bessere Vergleichbarkeit und damit eine höhere Akzeptanz bei internationalen Investoren. Sie schafft auch mehr Kostentransparenz und eröffnet dadurch auch Einsparmöglichkeiten. Nach Berechnungen von Experten lassen sich allein bei den Dienstleistungen Einsparungen von 5 % bis 10 % erzielen. Durch eine Umstellung auf ein „Open-End“-Leasingmodell sind Einsparungen von weiteren 10 % möglich. Im Gegensatz zum gängigen Closed-end-Model mit fester Laufzeit und Kilometerabrechnung wird der Restwert nicht aufgrund grober Annahmen fixiert, sondern er ergibt sich aus dem fairen Weitervermarktungserlös bei Vertragsende.

Quelle: Haufe Online / https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/ifrs-oder-hgb-eine-entscheidungshilfe/ifrs-16-und-dessen-auswirkungen-auf-die-nationale-rechnungslegung_186_448516.html


Eine Info Ihres Leasingforum Teams
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Dem pauschalen Nutzungswert zugrunde zu legen ist die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – abzurunden auf den nächsten vollen Kilometer. Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung. Auch wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals nutzt, um zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hin- und her zu fahren, wird der pauschale Nutzungswert nicht erhöht.
Wenn der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Tätigkeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen fährt, ist bei Anwendung der 0,03%-Regelung der pauschale Monatswert unter Zugrundelegung der Entfernung zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Für jede Fahrt von und zu der weiter entfernt liegenden Wohnung ist zusätzlich ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises des Kfz für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Arbeitslohn zuzurechnen, soweit sie die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung übersteigt.
Die 0,03%-Regelung ist unabhängig von der 1%-Regelung selbstständig anzuwenden, wenn das Kfz nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.2010, Az. VI R 54/09). Dabei sind auch die bestehenden Verwaltungsregelungen zum Nutzungsverbot (vgl. Rdnr. 16 des BMF-Schreibens), zum Nutzungsverzicht (vgl. Rdnr. 17) und zur unbefugten Privatnutzung (vgl. Rdnr. 18) zu beachten.

Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wenn der Wagen aufgrund von Urlaub oder Krankheit nicht genutzt wird, ist dies im Nutzungswert pauschal zu berücksichtigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für maximal 180 Tage entsprechend den BFH-Urteilen vom 22.09.2010 (Az. VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09) zulässig.

Voraussetzung 1:
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen  tatsächlich für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht dabei nicht aus. Es sind aber keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist.
Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen.
Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Dabei ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.

Voraussetzung 2:
Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer keine erkennbar unrichtigen Angaben macht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ermittlungen hierzu durchzuführen.

Voraussetzung 3:
Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, hat der Arbeitgeber für Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer überlassen worden sind, eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.

Beispiel 1:
Arbeitnehmer A kann einen vom Arbeitgeber B überlassenes Mittelklasse-Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. B liegen datumsgenaue Erklärungen des A über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
•   für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen,
•   für die Monate Juli bis November an jeweils 19 Tagen vor.
•   Für den Monat Dezember liegt B eine datumsgenaue Erklärung des A über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an 4 Tagen vor.
In den Monaten Januar bis Juni hat B für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage zugrunde zu legen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für Zwecke der Einzelbewertung im Dezember nur ein Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten Januar bis November = 179). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
•   Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)
•   Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)
•   Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %).

Beispiel 2:
Wie im Beispiel 1. Ab Dezember steht dem Arbeitnehmer A allerdings ein Oberklasse-Dienstwagen zur Nutzung zur Verfügung.
Für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten, die A zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unternommen hat, ergeben sich entsprechend der zeitlichen Reihenfolge dieser Fahrten je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
•   Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %) vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Mittelklasse
•   Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %) vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Mittelklasse
•   Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %) vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Oberklasse

Voraussetzung 4:
Im Falle der Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG anhand der vom Arbeitnehmer erklärten Anzahl der Tage vorzunehmen.
Die Vereinfachungsregelung in Tz. 5.2 Abs. 1 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 31.10.2013 (BStBl I Seite 1376), dass nur an 15 Arbeitstagen von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgegangen werden kann, ist hier nicht anzuwenden.

Voraussetzung 5:
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Jedoch sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung (vgl. Voraussetzung 1).

Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03%-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle Dienstwagen, die dem Arbeitnehmer überlassen worden sind, festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

Voraussetzung 6:
Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03%-Regelung gebunden. Er kann einheitlich für alle ihm überlassenen Dienstwagen für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss er fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.

Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat. Beispiele dafür sind die Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt, oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers.

Quelle: BMF-Schreiben vom 04.04.2018 (IV C 5 – 2334/18/10001)

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