Minderwertausgleich ist ein Erfüllungsanspruch, kein Schadenersatz und (wegen evtl. Zinsen) auch keine Entgeltforderung nach § 288 Abs, 2 BGB.
Der LG braucht keine Frist zur Nacherfüllung einräumen.
BGH vom 17. 07. 2013 VIII ZR 334/12
Diese Entscheidung ist insbesondere bei KFZ-Leasing mit km-Abrechnung von Interesse.
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