Klare Abgrenzung der Instandhaltungspflicht des Nutzers zwischen Mietvertrag und Immobilienleasingvertrag
Der BGH hat klar gestellt, dass bei Immobilienleasing die Instandhaltungspflichten des Leasingnehmers weit über die des Mieters hinausgehen.
So haftet der Leasingnehmer u. a. –auch ohne Verschulden- für Schäden an Dach und Fach.
Eine solche Regelung hält als vorformulierte Vertragsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.
(BGH XII ZR 120/13 vom 26. November 2014)
Eine Info Ihres Leasingforum Teams