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Der BFH hat mit Urteil vom 27. Mai 2020, XI R 8/18 über die Zulässigkeit und den Umfang einer Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) und die Aktivierung eines Anspruchs auf Investitionszulage entschieden.

Einzelheiten zu dem Urteil sind dem folgenden Link zu entnehmen:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010197/


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Schiedsverfahren gewonnen und doch verloren?

Die einfachere Vollstreckung, insbesondere im Ausland, zählt zu den oft genannten Vorteilen der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber Urteilen staatlicher Gerichte. Da Schiedssprüche selbst keine Vollstreckungstitel darstellen, setzt die zwangsweise Durchsetzung jedoch die Mitwirkung der staatlichen Gerichtsbarkeit voraus, in Deutschland in Form der Vollstreckbarerklärung durch das Oberlandesgericht. Dies ermöglicht eine, wenn auch eingeschränkte, staatliche Kontrolle von Schiedssprüchen, kann aber für die obsiegende Partei auch zu einer erheblichen Wartezeit führen.

Aus diesem Grund besteht seitens der im Schiedsverfahren obsiegenden Partei das Interesse, bereits vor der endgültigen Entscheidung des Oberlandesgerichts sicherzustellen, dass später noch ausreichende Vollstreckungsgegenstände vorhanden sind. Als Beispiel kann genannt werden, dass sich bereits während des Schiedsverfahrens abgezeichnet hat, dass die unterliegende Partei nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, ihren Zahlungsverpflichtungen im Fall des Unterliegens nachzukommen. Das gilt nicht nur, aber gerade auch für den Schiedskläger, der den Schiedsbeklagten in ein kostspieliges Verfahren verwickelt hat, ohne ausreichende finanzielle Mittel zurückzustellen, um am Ende auch den Kostenerstattungsanspruch erfüllen zu können.

Der deutsche Gesetzgeber hat dieses Interesse erkannt und dem Oberlandesgericht in § 1063 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, die Zwangsvollstreckung aus Schiedssprüchen zu Sicherungszwecken bereits vor deren Vollstreckbarerklärung zuzulassen.

Das Ziel dieses Beitrags ist, einen kurzen Überblick darüber zu verschaffen, wie das Nebenher der Anträge auf Vollstreckbarerklärung und auf Sicherungsvollstreckung abläuft und worauf es ankommt, damit dabei keine wertvolle Zeit verloren wird.

Das Verfahren
Der Wortlaut des § 1063 Abs. 3 ZPO setzt für die Sicherungsvollstreckung nicht ausdrücklich einen gesonderten Antrag der obsiegenden Partei voraus. In Anbetracht der allgemeinen Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein solcher Antrag erforderlich ist [Sessler/Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119 (120)]. Der Antrag kann während des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gestellt werden (Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 4. Teil, § 10, ­Rn. 683), somit auch nach dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Um keine Zeit zu verlieren, ist es jedoch zweckmäßig, die Sicherungsvollstreckung bereits mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu stellen.

    „Die Sicherungsvollstreckung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ist für die im Schiedsverfahren obsiegende Partei ein nützliches Werkzeug zur Sicherung ihrer Rechte.“

Im Gegensatz zu der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kann der Vorsitzende solche Sicherungsmaßnahmen auch ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen.

Voraussetzungen der Sicherungsvollstreckung
Der Wortlaut des § 1063 Abs. 3 ZPO gibt, mit Ausnahme der Formulierung „kann“, die auf einen Ermessensspielraum des Vorsitzenden schließen lässt, keinen Aufschluss über die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO.

Grundsätzliche Einigkeit besteht hinsichtlich der Kriterien, die das Gericht bei seiner Beurteilung eines Antrags nach § 1063 Abs. 3 ZPO berücksichtigt. Demzufolge ist auf die Erfolgsaussichten der Parteien im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, auf die Auswirkungen der Sicherungsvollstreckung für den Schuldner und auf eine ­eventuelle Gefährdung der Vollstreckungsaussichten abzustellen.

Hinsichtlich der Frage, wann eine für § 1063 Abs. 3 ZPO ausreichende Gefahr der Vollstreckungsvereitelung vorliegt, hat sich bisher jedoch in Rechtsprechung und Literatur keine einheitliche Linie herauskristallisiert. Während teilweise für ausreichend gehalten wird, dass für den Gläubiger nur Vollstreckungsgegenstände ersichtlich sind, die der Schuldner ohne Weiteres ins Ausland überführen könnte [Salger/Trittmann/Poseck, Internationale Schiedsverfahren, § 21, Rn. 33; OLG Frankfurt am Main, ­SchiedsVZ 2010, 227 (228), Sessler/Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119 (126); Herzberg/Eller, SchiedsVZ 2018, 336 (338); BeckOK ZPO, Wilske/Markert, 37. Ed. 01.07.2020, ZPO § 1063 Rn. 14], werden aber auch strengere Anforderungen gestellt, etwa muss ein konkretes Eilbedürfnis vorliegen (Schütze, a.a.O., Rn. 683) oder die konkrete Gefahr einer Vereitelung der Vollstreckung durch den Schuldner [OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2020, 94; Ebert, SchiedsVZ 2020, 55 (58)].

Mögliche Vorbereitung des Antrags bereits vor dem Ergehen des Schiedsspruchs
Trotz der aufgezeigten Unklarheiten hinsichtlich der Voraussetzungen der Sicherungsvollstreckung sollten bereits vor dem Ergehen des Schiedsspruchs Vorkehrungen für einen entsprechenden Antrag nach § 1063 Abs. 3 ZPO getroffen werden. Auf diese Weise können die Anträge auf Vollstreckbarerklärung und auf Sicherungsvollstreckung ohne Zeitverlust gestellt werden, sobald der Schiedsspruch ergeht. Dies gilt insbesondere, wenn sich bereits während des Schiedsverfahrens eine mangelnde Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit seitens des Gegners abgezeichnet hat.

In diesem Zusammenhang können, soweit möglich, ­Informationen über im Inland vorliegende Vermögens­gegenstände des Gegners eingeholt werden. Ist ausschließlich bewegliches Vermögen ersichtlich, kann dieser Umstand im Rahmen der Argumentation für eine mögliche Vereitelung der Vollstreckung verwendet werden. Das Gleiche gilt für etwaige Verbindungen des Gegners ins Ausland. In diesem Zusammenhang kann auch früheres Verhalten des Schuldners im Schiedsverfahren aufgezeigt werden, zum Beispiel bei einer verspäteten oder gar unterbliebenen Zahlung des Kostenvorschusses an das Schiedsgericht oder die Schiedsinstitution.

Im Fall der Anordnung der Sicherungsvollstreckung
Hat der Antrag auf Sicherungsvollstreckung Erfolg, ist die Zwangsvollstreckung in analoger Anwendung des § 929 Abs. 3 ZPO bereits vor der Zustellung des Beschlusses an den Gegner zulässig (KG Berlin, SchiedsVZ 2017, 37, Musielak/Voit/Voit, ZPO § 1063 Rn. 10; andere Ansicht: LG Düsseldorf, SchiedsVZ 2018, 370).
Der Gegner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, dessentwegen vollstreckt werden kann, abwenden, § 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Einem Rechtsbehelf unterliegt die Anordnung jedoch nicht.

Hinsichtlich des Umfangs der Vollstreckung bestimmt ­§ 1063 Abs. 3 Satz 2 ZPO, dass diese nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen darf. In diesem Zusammenhang kann man sich an denjenigen Maßnahmen, welche nach § 720a ZPO zu gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteilen zulässig sind, orientieren (Musielak/Voit/Voit, ZPO § 1063 Rn. 10; BeckOK ZPO, Wilske/Markert ZPO § 1063 Rn. 18). Zulässig sind demnach unter anderem die Pfändung beweglichen Vermögens und die Eintragung einer Sicherungshypothek.

Fazit: Es gilt, vorbereitet zu sein
Die Sicherungsvollstreckung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ist für die im Schiedsverfahren obsiegende Partei ein nützliches Werkzeug zur Sicherung ihrer Rechte. Um dieses Werkzeug so effektiv wie möglich anzuwenden, gilt es jedoch gut vorbereitet zu sein und keine Zeit zu verlieren.

Quelle: Deutscher Anwalt Spiegel Online, 1. Oktober 2020, von Alexander Foerster, MANNHEIMER SWARTLING, Stockholm Advokat and Rechtsanwalt (Germany), Partner


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Hat ein Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung „seiner“ GmbH nicht teilgenommen, hat er sich aus eigener Initiative innerhalb von zwei Wochen über etwaig gefasste Beschlüsse zu informieren.

Hintergrund:

Am 13. Dezember 2018 fand eine Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH statt. An dieser Gesellschafterversammlung nahm der Kläger (als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschafterin, deren Geschäftsanteile wegen der Insolvenz zwangsabgetreten werden sollten) trotz form- und fristgerecht zugestellten Ladungsschreibens nicht teil. Mit E-Mail vom 10. Januar 2019, also vier Wochen nach Beschlussfassung, übermittelte die Gesellschaft dem Kläger das Versammlungsprotokoll. Dieser erhob gegen die gefassten Beschlüsse einen Monat nach Übermittlung dieses Protokolls Anfechtungsklage. Die Satzung der Gesellschaft enthielt – was nicht unüblich ist – keine Bestimmung über die Anfechtungsfrist.

Gegen die Beschlussanfechtung wandte die beklagte Gesellschaft ein, dass diese Klage innerhalb von einem Monat nach Beschlussfassung hätte erhoben werden müssen, was nicht der Fall war. Der Insolvenzverwalter dagegen war der Ansicht, dass nur die Zustellung des Versammlungsprotokolls die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage in Gang setzen könne. Denn erst dann habe der Gesellschafter Kenntnis von dem Beschlussinhalt.

Das Urteil des OLG Dresden vom 28.05.2020, Az. 8 U 2611/19
Das OLG Dresden hat die Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass sie jedenfalls verfristet sei. Die gefassten Beschlüsse seien damit unanfechtbar geworden. Die Frist zur Anfechtung von Beschlüssen in der GmbH betrage einen Monat, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Besondere Umstände erkannte das OLG Dresden hier nicht.

Es komme damit nur noch darauf an, wann diese Anfechtungsfrist beginne. Nach Ansicht des OLG Dresden beginnt die Anfechtungsfrist zwar grundsätzlich (erst) mit Kenntnis des Gesellschafters von dem Beschlussinhalt. Wird dem Gesellschafter das Versammlungsprotokoll aber nicht zeitnah zugestellt, habe dieser allerdings eine Erkundigungspflicht gegenüber der Gesellschaft (so auch bereits: OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2015 – 8 U 67/15; OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2003 – 8 U 110/02; OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2000 – 8 U 11/99). Die Frist für diese Erkundigung betrage in der Regel zwei Wochen. Es sei hier aber darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Zwei-Wochen-Frist im vorliegenden Fall am 27. Dezember 2018, also zwischen Weihnachten und Neujahr abgelaufen wäre. Dieser besondere Umstand rechtfertige es, die Erkundigungsfrist auf drei Wochen zu verlängern, sodass die Anfechtungsfrist ab dem 3. Januar 2019 (ein Montag) auch ohne Kenntnis des Gesellschafters vom Beschlussinhalt zu laufen begonnen habe. Der Insolvenzverwalter hätte also spätestens am 4. Februar 2019 Anfechtungsklage erheben müssen.
Anmerkung

Die gesetzlichen Vorschriften über GmbH-Gesellschafterversammlungen sowie das hierauf bezogene Beschlussanfechtungsverfahren sind streng formalisiert. Nicht nur aus diesem Grund ist es von besonderer Bedeutung, sämtliche Formalia und Fristen einzuhalten. Dabei kommt der Anfechtungsfrist eine besondere Bedeutung zu. Grund dafür ist, dass anfechtbare Beschlüsse mit Ablauf der Anfechtungsfrist unanfechtbar und damit dauerhaft wirksam bleiben. Dies gilt nicht nur dann, wenn sie auf formellen Fehlern beruhen (z.B. Ladung per E-Mail anstatt per Einschreiben), sondern auch, wenn sie inhaltlich fehlerhaft sind (z.B. bei Angabe einer falschen Stimmenmehrheit).

Sieht die Gesellschaftssatzung keine Regelung über die Anfechtungsfrist vor, beträgt diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlehnung an die gesetzliche Vorschrift zur Aktiengesellschaft (§ 246 Abs. 1 AktG) in der Regel einen Monat. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn besondere Umstände es erforderlich machen, eine längere Anfechtungsfrist vorzusehen, was der klagende Gesellschafter zu beweisen hat.

Sieht die GmbH-Satzung zudem auch nicht vor, wann die Anfechtungsfrist zu laufen beginnt, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, welcher Zeitpunkt als Fristbeginn heranzuziehen ist. Nach einer Ansicht beginne die Frist im Interesse der Rechtssicherheit bereits mit der Beschlussfassung als solcher, sodass es auf die Kenntnis des nicht in der Versammlung erschienenen Klägers gar nicht ankomme (OLG Schleswig, Urteil vom 20.01.1998 – 5 O 125/96; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 45 Rn. 145; Wertenbruch, in: MünchKomm, GmbHG, 3. Aufl., nach § 47 Rn. 302 [Fn. 937]; Römermann, in: Michalski, GmbHG, 3. Aufl. 2017, Anh. § 47 Rn. 469). Das OLG Dresden schließt sich der gegenteiligen Auffassung des OLG Hamm an, wonach grundsätzlich die Kenntnis des anfechtenden Gesellschafters vom Beschlussinhalt erforderlich sei. Der Gesellschafter habe aber eine Erkundigungsobliegenheit, welche in der Regel innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen sei (ebenso: Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 62; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, nach § 47 Rn. 153; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 96). Nach Ablauf dieser zwei Wochen beginnt dann der Lauf der Beschlussanfechtungsfrist von einem Monat.

Für die Praxis ist in jedem Fall zu empfehlen, dass sich Gesellschafter, die nicht in der Versammlung anwesend waren, zeitnah über die dort gefassten Beschlüsse erkundigen. Das Urteil des OLG Dresden geht dabei einen salomonischen Mittelweg. Indem der Gesellschafter von dem Beschlussinhalt Kenntnis haben muss, wird er vor etwaigen „Überrumpelungen“ geschützt. Auf der anderen Seite soll die Gesellschaft zeitnah Rechtssicherheit erlangen können und im Streitfall nicht beweisen müssen, dass sie dem Gesellschafter das Versammlungsprotokoll zugestellt hat (bzw. dass der Gesellschafter Kenntnis von dessen Inhalt nehmen konnte). Stellt sie beispielsweise das Protokoll dem Gesellschafter zu Beweiszwecken per Übergabe-Einschreiben zu und holt dieser das Einschreiben nicht bei der Post ab, gilt es nach allgemeinen Regeln als nicht zugegangen. In solchen Fällen ist die Gesellschaft also durch die Pflicht des Gesellschafters zur eigenen Erkundigung geschützt, sodass zeitnah Klarheit für alle Beteiligten herrscht. Hierfür ist die vorgeschlagene regelmäßige Zwei-Wochen-Frist auch völlig ausreichend.

Angesichts der starken Gegenauffassung, welche bereits mit Beschlussfassung den Lauf der Anfechtungsfrist beginnen lässt, sollte die Anfechtungsklage allerdings dennoch einen Monat nach Beschlussfassung erhoben werden. Die entsprechenden Erkundigungen für den Fall des Nichterhalts des Versammlungsprotokolls sollten dementsprechend früh ansetzen. Hier sollte der betroffene Gesellschafter „auf Nummer sicher“ gehen und sich nicht dem Risiko aussetzen, dass das für die Anfechtungsklage zuständige Gericht die Sache anders beurteilt. Jedenfalls für den OLG-Bezirk Dresden ist die Rechtslage jetzt ein Stück klarer.

Quelle: Haufe Online / Recht 15.07.2020 / https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/erkundigungspflicht-fuer-gesellschafter-innerhalb-von-zwei-wochen_210_520724.html


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Der Gesetzgeber hat aufgrund der Corona-Kontaktbeschränkungen vorübergehend die Beschlussfassung in der GmbH im schriftlichen Umlaufverfahren erleichtert. Das soll sicherstellen, dass die Gesellschaften trotz Infektionsschutzvorgaben aufgrund der Covid-19-Pandemie und unabhängig von den Regelungen im Gesellschaftsvertrag handlungsfähig bleiben.

Gesellschafterbeschlüsse sollen im Regelfall in Präsenzversammlungen gefasst werden, um den Meinungsaustausch zwischen den Gesellschaftern zu ermöglichen. Doch die Versammlungs- und Kontaktbeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie erschweren nach wie vor die Abhaltung physischer Gesellschafterversammlungen.
Wie können GmbH-Gesellschafter in nächster Zeit Beschlüsse fassen?

Zunächst einmal gelten wie bisher die Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Gerade neuere Gesellschaftsverträge erlauben häufig Abstimmungen im schriftlichen Verfahren, per Telefon- oder Videokonferenz oder in beliebiger Kombination. Bei älteren Gesellschaftsverträgen ist das häufig nicht der Fall. Und dennoch müssen auch hier Beschlüsse gefasst werden, damit die Gesellschaft handlungsfähig bleibt, etwa die Feststellung des Jahresabschlusses, die Zustimmung zu wichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen oder die Bestellung von Geschäftsführern. Für den Fall, dass die Satzung keine Regelung trifft, hat der Gesetzgeber vorübergehend die Möglichkeit geschaffen, auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren durchzuführen.
Bisherige Rechtslage zur Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren

Schon bisher können nach § 48 Abs. 2 GmbHG Gesellschafterbeschlüsse auch außerhalb von Versammlungen gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter 1) einem Beschlussantrag in Textform (z.B. per Post, per E-Mail oder Fax) zustimmen oder 2) jedenfalls der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen, auch wenn der Beschluss selbst nicht einstimmig gefasst wird. Das GmbH-Recht setzt demnach voraus, dass sich sämtliche Gesellschafter mit der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren einverstanden erklären.
Gesetzgeberische Erleichterung aufgrund der COVID-19-Pandemie bis 31.12.2020

Aufgrund der gesetzlichen Erleichterungen während der COVID-19-Pandemie ist die Zustimmung aller Gesellschafter nicht mehr erforderlich. Das am 27. März 2020 verkündete „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ („Covid-19-GesR-Gesetz“) sieht vor, dass Gesellschafterbeschlüsse abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG in Textform (E-Mail, Telefax etc.) oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. Einzelne Gesellschafter können demnach Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren nicht mehr blockieren. Diese temporäre Ausnahme gilt befristet für alle Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse im Jahr 2020.
Video- und Telefonkonferenzen, gemischte Abstimmungsformen

Weitergehende Ausnahmen sieht das Covid-19-GesR-Gesetz für die GmbH nicht vor. Anders als bei Aktiengesellschaften bleiben insbesondere virtuelle Gesellschafterversammlungen bei der GmbH weiterhin Zukunftsmusik. Beschlussfassungen in Telefon- oder Videokonferenzen sind auch in Zeiten von Corona nur dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich erlaubt. Auch gemischte Abstimmungsformen sind nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies zulässt. Ohne Grundlage im Gesellschaftsvertrag ist eine (partiell) präsenzlose Beschlussfassung, insbesondere die sog. kombinierte Beschlussfassung (Abstimmung teils in der Versammlung, teils schriftlich) nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig und führen zur Nichtigkeit der Beschlüsse – auch bei Einverständnis aller Gesellschafter.

Praktisch lassen sich virtuelle Gesellschafterversammlungen mit Zustimmung aller Gesellschafter dadurch realisieren, dass sich die Gesellschafter zunächst in Telefon- oder Videokonferenzen über die einzelnen Beschlussgegenstände austauschen und (unmittelbar) anschließend Beschluss fassen entweder 1) im schriftlichen Umlaufverfahren oder 2) indem die Gesellschafter einen Gesellschafter bevollmächtigen, eine Gesellschafterversammlung abzuhalten und dort in ihrem Namen für sie die Stimme abzugeben. Eine solche Vollmacht kann grundsätzlich formlos erteilt werden, zu Beweiszwecken ist wenigstens Textform (z.B. per E-Mail) zu empfehlen. Teilweise schreibt auch der Gesellschaftsvertrag Text- oder Schriftform vor.

Ebenso lässt sich eine kombinierte Gesellschafterversammlung durchführen, indem die abwesenden (per Telefon oder Videokonferenz zugeschalteten) Gesellschafter einen in der Gesellschafterversammlung anwesenden Gesellschafter mit der Stimmabgabe bevollmächtigen.

Es bleibt zu hoffen, dass solche „Umgehungslösungen“ künftig nicht mehr nötig sein werden – dann nämlich, wenn der Gesetzgeber die Covid-19-Regelungen auch für GmbHs ergänzt und Beschlussfassungen erleichtert.
Information der Gesellschafter: Ladung und Unterlagen

Für die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen zur Ladung: Sie muss unter Einhaltung der gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Ladungsfrist angekündigt werden. Nach § 51 GmbHG erfolgt die Ladung per eingeschriebenem Brief mit einer Frist von mindestens einer Woche. Viele Gesellschaftsverträge sehen jedoch längere Fristen vor und gestatten eine Ladung per einfachem Brief, Telefax oder E-Mail. Für die Beschlussfassung erforderliche Unterlagen, z.B. der aufgestellte Jahresabschluss, sind den Gesellschaftern rechtzeitig zu übermitteln.

Die Ankündigung erfolgt durch den Geschäftsführer, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag eine andere Person zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen ermächtigt. Sie sollte den Hinweis enthalten, dass der Beschluss auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter wirksam gefasst werden kann.
Beschlussfassung: Einholung der Stimmen, Mehrheiten und Beschlussfeststellung

Die Einholung der Stimmen obliegt dem im Gesellschaftsvertrag bestimmten Versammlungsleiter. Dies ist oft ein Geschäftsführer, der älteste Gesellschafter oder der Gesellschafter mit den meisten Stimmen. Sieht der Gesellschaftsvertrag keinen Versammlungsleiter vor, sind die Geschäftsführer für die Einholung der Stimmen verantwortlich.

Auch im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse bedürfen der gesellschaftsvertraglich oder gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit. Sieht die Satzung ein Quorum vor, d.h. eine Mindestzahl anwesender Gesellschafter oder Stimmen für die Beschlussfähigkeit, so muss dieses durch die entsprechende Teilnahme am schriftlichen Umlaufverfahren erfüllt werden.

Nach Abgabe aller Stimmen bzw. Ablauf der dafür vorgesehenen Frist stellt der Versammlungsleiter das Beschlussergebnis fest und teilt es den Gesellschaftern schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax etc.) mit. Mit Zugang dieser Mitteilung läuft die Anfechtungsfrist für die Gesellschafter.
Notariell zu beurkundende Beschlüsse

Notariell zu beurkundende Gesellschafterbeschlüsse können nicht im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Stattdessen muss nach der Rechtsprechung eine Präsenzversammlung vor dem Notar abgehalten werden. Auch hier kann aber durch Erteilung einer Vollmacht die Zahl der anwesenden Personen beim Notar minimiert werden. Der Bevollmächtigte kann dann in Anwesenheit eines Notars die Gesellschafterversammlung abhalten und den betreffenden Beschluss fassen.

Der Notar selbst kommt als Vertreter nicht in Betracht, wohl aber seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Außer bei Gesellschaftsgründungen oder der Übernahme von Anteilen im Rahmen von Kapitalerhöhungen bedarf die Vollmacht kraft Gesetzes keiner besonderen Form. Empfehlenswert sind jedoch generell schriftlich erteilte Vollmachten. Zu beachten sind aber etwaige gesellschaftsvertragliche Anforderungen an die Vollmacht, z.B. Schriftform oder die Bevollmächtigung eines anderen Gesellschafters oder eines zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Beraters.

Quelle: haufe.de Online 20.05.2020 "Befristete Gesetzesänderung zum Umlaufverfahren"


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Hilfe zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen

Als ein schnelles und unbürokratisches Instrument zur Überbrückung von drohenden Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Krise hat Kai Ostermann, der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. (BDL), ein Modell für garantie-abgesicherte Stundungen von Leasingraten angeregt. Zudem müsse Leasing beim aktuell diskutierten Notfallfonds des Bundesfinanzministeriums und bei den Förderprogrammen von Bürgschaftsbanken und Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) berücksichtigt werden.

Die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Volkswirtschaft sind noch nicht abzusehen. Jedoch sind enorme Liquiditätsengpässe zu erwarten, gerade im Mittelstand. Im schlimmsten Fall droht Unternehmen die Insolvenz. „Wir begrüßen daher ausdrücklich das steuerliche Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Abfederung der Folgen“, erklärte Ostermann und führte aus: „Als bedeutender Mittelstandsfinanzierer will auch die Leasingbranche Verantwortung übernehmen und dazu beitragen, unternehmerische Insolvenzen soweit möglich zu verhindern.“

Aktuell sind Leasinggüter im Wert von über 220 Milliarden Euro in Deutschland im Einsatz. Für die Nutzung dieser Ausrüstungsgüter (Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen, IT-Equipment und so weiter) zahlen Unternehmen monatliche Leasingraten. „Gerät nun ein Kunde aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsnot, könnte die Stundung der Leasingraten von drei bis sechs Monaten den betroffenen Unternehmen eine Atempause verschaffen“, erläutert Ostermann seinen Vorschlag.

Ein wirksames Stundungsmodell, das auch bei Banken Einsatz finden könnte, setze geeignete Rahmenbedingungen voraus. Der BDL-Präsident sagte: „Die Stundung muss durch staatliche oder öffentlich-rechtliche Garantien abgesichert sein. Dazu bedarf es schneller Anpassungen im Insolvenz- und Aufsichtsrecht, dies würde zum Beispiel auch die 90-Tage-Ausfalldefinition berühren.“ Der BDL habe dieses Stundungsmodell in einem Schreiben in der vergangenen Woche Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vorgeschlagen.
Insolvenzaussetzung

Da nicht sichergestellt werden kann, dass alle Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig ankommen können, sollen Unternehmen mehr Zeit erhalten, bevor sie einen Insolvenzantrag stellen müssen. Das Bundesjustizministerium bereitet daher eine Regelung vor, wonach die Insolvenzantragspflicht für einen Zeitraum bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird. „Wir begrüßen dies. Jedoch darf sich dabei keine Änderung für die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters ergeben. Die Eigentumsrechte der Leasinggesellschaft dürfen durch die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht nicht beeinträchtigt werden“, forderte Dr. Claudia Conen, Hauptgeschäftsführerin des BDL.
Leasingraten im Notfallfonds einbinden

Zudem müsse Leasing in den geplanten Maßnahmen berücksichtigt werden, führte die Hauptgeschäftsführerin weiter aus. So prüft das Bundesfinanzministerium aktuell einen Notfallfonds, der zum Beispiel bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. „Leasingraten müssen hier zwingend eingebunden werden. Außerdem muss der Fonds schnell und unbürokratisch zur Verfügung stehen“, appellierte Conen.

„Die Leasingbranche muss auch in den aktuellen Fördermaßnahmen berücksichtigt werden. Hierzu müssen Bürgschaftsbanken und KfW mit entsprechenden Rückbürgschaften des Staates ausgestattet sein“, betonte Claudia Conen. Damit müssten auch bestehende Forderungen abgesichert werden. Die Maßnahmen dürften sich zudem nicht nur auf neue Verträge konzentrieren. Denn, so Conen weiter: „Der Mittelstand hat bereits in den vergangenen Jahren Investitionen in die Zukunft getätigt, die nun abgesichert werden müssen.“


Quelle: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (BDL) 18.03.2020
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Steuern / Antragsfrist bei § 8d KStG ist weit auszulegen
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 30. Januar 2020, 15:02:25 »
FÜR KAPITALGESELLSCHAFTEN, IHRE GESELLSCHAFTER SOWIE GESCHÄFTSFÜHRER UND VORSTÄNDE ist die Antragsfrist bei § 8d KStG ist weit auszulegen.

Zur Abmilderung der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG wurde Ende 2016 mit § 8d KStG der fortführungsgebundene Verlustvortrag eingeführt. Allerdings ist seit Anfang an unklar, bis wann der für dessen Anwendung erforderliche Antrag zu stellen ist. Nun war das FG Köln in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren damit befasst.
 
Nach Übertragung von mehr als 50 % der Anteile stellte die betroffene GmbH bei Einreichung der Steuererklärung 2016 – dort Anlage WA - kein Antrag nach § 8d KStG. Gegen den entsprechend vom Finanzamt unter Anwendung des § 8c KStG und § 10a GewStG mit jeweils EUR 0 festgesetzten verbleibenden Verlustvortrag bzw. vortragsfähigen Gewerbeverlust erhob die GmbH fristgerecht Einspruch. Zur Begründung reichte sie eine geänderte Körperschaftsteuererklärung 2016 ein, die in der Anlage WA den Antrag auf Anwendung des § 8d KStG auswies. Die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab, da der Antrag zu § 8d KStG schon mit der Steuererklärung zu stellen gewesen sei und in einem Verfahren zur Berichtigung der Steuerfestsetzung nicht nachgeholt werden könne.

Dem widersprach das FG Köln im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 06.02.2019 (Az. 10 V 1706/18). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 8d Abs. 1 S. 5 KStG ist zwar der „Antrag in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt“. Dies bedeutet aber nicht, dass der Antrag – nur – in der erstmaligen KSt-Erklärung gestellt werden kann.
Denn der Gesetzgeber hat damit auf eine ausdrückliche Antragsbefristung verzichtet, wie sie in anderen Regelungen, z.B. § 27 Abs. 5 S. 2 KStG und § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG, durchaus enthalten ist. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, dass der fragliche Antrag „bis zum Ende des Wirtschaftsjahres“ beantragt werden kann, wurde nicht Gesetz und ist daher unbeachtlich.

Das FG sieht auch keine materiellen Gründe zur Beschränkung eines Antrags nach § 8d KStG auf die erstmalige Erklärung. Denn der Steuerpflichtige wählt mit einem Antrag eine von § 8c KStG abweichende Art der Verlustnutzung, die eigenen Regeln folgt. Schließlich spricht auch die nötige Möglichkeit, bei nachträglichem Entstehen eines ggf. entfallenden Verlustes, z.B. nach einer Betriebsprüfung, einen Antrag nach § 8d KStG zu stellen, gegen eine Antragsbefristung. Bei Annahme einer gesetzlichen Ausschlussfrist würde der betroffenen Körperschaft im Fall des nachträglichen Entstehens eines Verlustes die gesetzlich vorgesehene – von § 8c KStG abweichende – Verlustbehandlung genommen.

Hinweis:
Das FG Köln schließt sich bei seiner Beurteilung der Entscheidung des Thüringer Finanzgericht vom 05.10.2018 (Az. 1 K 348/18) an. Da die hiergegen zunächst eingelegte Revision wieder zurückgenommen wurde, ist noch kein höchstrichterliches Verfahren anhängig, das zu einer endgültigen Klärung der Streitfrage führen könnte. Insofern können sich betroffene Unternehmen auf die Entscheidungen der beiden Fi- nanzgerichte berufen.

Quelle: BDO Steuern & Recht Nr. 1-2020



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Das BMF hat am 02.07.2019 (Gz. IV C 6 - S 2133-b/19/10001) die Taxonomien 6.3 veröffentlicht, die für E-Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen (Wirtschaftsjahr 2020 oder 2020/2021); es wird im Übrigen nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020 verwendet werden. Personengesellschaften sollten dabei unbedingt eine Neuerung im Zusammenhang mit der Ergebnisverteilung und ihrer Kapitalkonten beachten.

Bei der Ergebnisverteilung bei Personengesellschaften bestehen zwei Alternativen der Verbuchung von Gewinnanteilen der Mitunternehmer:

    Zum einen kann der Ergebnisanteil zulasten des Jahresergebnisses unmittelbar auf das jeweilige Gesellschafterdarlehenskonto, also direkt in das Fremdkapital, gebucht werden.
    Alternativ wird der Ergebnisanteil zunächst dem Kapitalkonto gutgeschrieben und anschließend als Entnahme auf das Gesellschafterdarlehenskonto umgebucht.

Die Finanzverwaltung lehnt die erste Möglichkeit (Direktverbuchung) unter Hinweis auf die Regelung in § 4 Abs. 1 S. 1 EStG zur Ermittlung des Betriebsvermögens (Eigenkapital) ab. Dieses ermittelt sich nach dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich oder abzüglich eines Steuerbilanzgewinns oder -verlusts, abzüglich Entnahmen und zuzüglich Einlagen. Ein von der Mitunternehmerschaft erzielter Steuerbilanzgewinn erhöht demnach in einem ersten Schritt stets das steuerliche Eigenkapital und damit die Kapitalanteile der Mitunternehmer entsprechend dem ihnen zuzurechnenden Anteil am Steuerbilanzgewinn. Ist der Gewinnanteil des Mitunternehmers vollständig oder teilweise auf einem als Fremdkapital einzustufenden Gesellschafterkonto zu erfassen, ist insoweit in einem zweiten Schritt eine Entnahme zu berücksichtigen, die dann zu einer Minderung seines Kapitalanteils führt.

Die Entwicklung der Kapitalkonten der Gesellschafter wäre bei einer Direktverbuchung des Ergebnisanteils des Mitunternehmers im Fremdkapital nur schwer nachzuvollziehen.

Hinweis:

Die Taxonomie ist ab der Version 6.3 so aufgebaut, dass diese zweistufige Verbuchung der Gewinnanteile zwingend auch in der E-Bilanz abgebildet werden muss. In den Fällen, in denen die E-Bilanz als Handelsbilanz eingereicht wird, ist diese zweistufige Vorgehensweise über das Eigenkapital im Rahmen der Überleitungsrechnung abzubilden.

Anderenfalls wird die E-Bilanz der Mitunternehmerschaft als fehlerhaft zurückgewiesen und kann damit nicht mehr übermittelt werden kann. Zudem sind auch die Auswirkungen dieser Vorgehensweise auf die Sonderbilanzen der Gesellschafter zu berücksichtigen.


Quelle:  BDO / 22. November 2019


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Steuern / Studie zur Praxis der Betriebsprüfung in Deutschland
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 23. August 2019, 17:00:52 »
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https://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/files/2019/08/NIFE41986_Studie_Betriebspruefung_2019_190807_SCREEN_GESCHUETZT-1.pdf

eine Studie zur Praxis der Betriebsprüfung in Deutschland zum Download für alle Interessierten an.

Quelle: PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - pwc.com; August 2019


Eine Info Ihres Leasingforum-Teams
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Die Geschäftsführertätigkeit in einer GmbH ist gefahrenträchtig. Das Leitungsorgan haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG im Wege des Innenregresses für die umfassende und gewissenhafte Wahrnehmung der gesellschaftlichen Obliegenheiten. Die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht ist strafrechtlich sanktioniert, und Nachlässigkeiten bei Organisations- und Aufsichtspflichten führen nach § 130 OWiG zu Bußgeldrisiken. Im Zuge höherer Sensibilität für Compliance gibt es immer wieder Versuche von Dritten, bei Schadensfällen neben der GmbH auch deren Geschäftsführer zur Leistung von Schadensersatz heranzuziehen. Der BGH stellt sich diesen Versuchen grundsätzlich entgegen.

Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Im Urteil vom 07.05.2019 (Az. VI ZR 512/17) hat der BGH eine Entscheidung des OLG Karlsruhe aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Berufungsinstanz hatte den Anspruch eines landwirtschaftlichen Unternehmens, dessen Klage auf Auszahlung eines sich aus gegenseitigen Warenlieferungen ergebenden Differenzguthabens aus einer Kontokorrent­abrede in der Insolvenz der GmbH mangels Masse abgewiesen worden war, als Schadensersatz gegen deren Geschäftsführer bejaht. Da der Geschäftsführer mehrere Hunderttausend Euro aus dem Vermögen der GmbH entnommen und für betriebsfremde Zwecke verwandt und damit die Ursachen für die Zahlungsunfähigkeit gesetzt hatte, sah das OLG dessen Haftung aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung als erfüllt an.
Die Revisionsentscheidung rekapituliert, dass ein ersatzfähiger Vermögensschaden im Rahmen des § 826 BGB durch eine Pflichtverletzung verursacht sein müsse, zu der eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten müsse, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetreten Folgen ergeben könne. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen müsse das Unwerturteil, dass der Schädiger sittenwidrig gehandelt habe, gerade auf die Schäden desjenigen treffen, der seinen Anspruch auf § 826 BGB stütze. Dies sei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliege.

Allgemeine Treuepflichten gelten nur im Innenverhältnis zur GmbH
Eine Treuepflicht gegenüber einem Dritten ergebe sich nicht aus der Stellung des Beklagten als Geschäftsführer gegenüber der GmbH als solcher, auch nicht, soweit dieser dafür zu sorgen habe, dass die Gesellschaft sich rechtmäßig verhalte und ihren gesetzlichen Pflichten nachkomme. Für privatvertragliche Verpflichtungen der GmbH bestünden die Geschäftsführerpflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nur gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber außenstehenden Dritten, denn aus vertraglichen Beziehungen würden grundsätzlich nur den Vertragspartnern Pflichten erwachsen. Der Geschäftsführer sei Dritten nicht persönlich verpflichtet. Anderes gelte etwa im Rahmen des § 311 Abs. 3 BGB oder dann, wenn das Organmitglied auch persönlich Pflichten übernommen habe, es insoweit auch im eigenen Namen gehandelt habe und damit auch selbst Vertragspartner geworden sei. Aus einer bloßen Kontokorrentabrede lasse sich eine persönliche Pflicht nicht ableiten.
Auf Grundlage der Feststellungen der Berufungsinstanz konnte auch nicht angenommen werden, dass die GmbH Gelder nach den getroffenen Absprachen treuhänderisch zu verwahren gehabt hätte, so dass eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB zu unterstellen gewesen wäre und der Beklagte die Vermögensbetreuungspflicht der GmbH verletzt hätte. Eine Vermögensbetreuungspflicht sei nur gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum Geschädigten stehe, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringe. Voraussetzung für die Annahme einer Treuepflicht sei ein fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis, so der Hinweis im Urteil auf die Entscheidung des BGH vom 24.04.2018 (Az. VI ZR 250/17). Die Pflicht, Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, könne zwar rechtsgeschäftlich begründet werden, wie das zuvor zitierte Urteil im Fall eines Vertriebsagenten gegenüber einer Fluggesellschaft im Hinblick auf die eingezogenen Entgelte ausführe; einen solchen Geschäftsbesorgungscharakter nehme der BGH bei einer Kontokorrentabrede vorliegend nicht an.
Mit einem kurzen Rekurs verneint das Urteil unter dem Stichwort „Garantenhaftung“ die persönliche Organaußenhaftung des Geschäftsführers gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die auf eine unmittelbare Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter beschränkt ist; eine solche liegt nach Auffassung des 6. Senats nicht vor. Das Urteil verweist statt einer eigenständigen Begründung zu einer etwaig bestehenden Eingriffs- im Sinne von Erfolgsabwendungspflicht bei der deliktsrechtlichen Haftung auf mehrere frühere BGH-Entscheidungen, zuletzt vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03.

Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Außenhaftung
Das relativ knappe Urteil lässt keinen Zweifel daran, dass der BGH die restriktive Rechtsprechung zur Beschränkung der Außenhaftung von Organmitgliedern aufrechterhalten und weiter abrunden möchte. Die Entscheidung betont erneut, dass es allein aus der Stellung als Organmitglied keine Garantenpflicht gegenüber Dritten gebe; Schadensersatzansprüche könnten grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft entstehen (so schon BGH 10.07.2012 – VI ZR 341/10 gegenüber einem Insolvenzverwalter). Das gilt inzwischen auch für unlautere Wettbewerbshandlungen der vom Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft. In der Entscheidung vom 18.06.2014 (Az. I ZR 242/12) hatte der BGH seine Rechtsprechung modifiziert und klargestellt, dass der Geschäftsführer nach allgemeinen Grundsätzen nur dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft hafte, wenn er diese als Täter selbst vornehme oder jedenfalls veranlasse, nicht mehr bereits dann, wenn das Organ weder Täter noch Teilnehmer sei, sondern lediglich von einer Zuwiderhandlung Kenntnis und die Möglichkeit habe, sie zu verhindern.

Praxishinweis
Gleichwohl kann sich ein Geschäftsführer nicht völlig sorgenfrei fühlen. Er haftet zwar zivilrechtlich im Außenverhältnis weder wegen Verletzung der Legalitätspflicht noch regelmäßig aufgrund seiner bloßen Organisationspflicht als Organ, aber das Organisationsverschulden kann ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn spezielle drittbezogene Sicherungs- und Organisationspflichten vorliegen, etwa tatsächliche Gewährsübernahme von Schutz und Sicherungsgarantien gegenüber Dritten oder die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens Geschäftspartnern gegenüber. Soweit aus Risikovorsorge gegen straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Verstöße Compliancemaßnahmen in der Gesellschaft ergriffen werden, sollte im Hinblick auf eine mögliche Außenhaftung geprüft werden, ob der Geschäftsbetrieb nicht in der Weise organisiert ist, dass Schutzgutverletzungen zu Lasten Dritter unweigerlich auftreten müssen.


Quelle: Deutscher AnwaltSpiegel, Ausgabe 15/2019 / Autor: Reinhold Kopp
PDF zum Inhalt downloadbar unter: https://www.deutscheranwaltspiegel.de/weitere-klarstellung-des-bgh-zur-aussenhaftung-des-geschaeftsfuehrers-der-gmbh/


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