Autor Thema: Geldwäsche auch für kleine Leasing Firma?  (Gelesen 19668 mal)

Offline Hr. T. Brandt

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Geldwäsche auch für kleine Leasing Firma?
« am: 22. Februar 2012, 15:26:14 »

Hallo Ihr Kundigen beim Leasing Forum!
Ich arbeite für eine kleine Leasing Firma, wo wir noch nie Anzahlungen oder Raten bar bezahlt bekommen haben, sondern alles per Lastschrfit bzw. Überweisung. Da das Geld ja von den Banken kommt, haben die das Geld ja schon geprüft,
Bin ich als kleine Leasing Firma davon befreit, mich um Geldwäsche zu kümmern?
Wie gesagt, wir bekommen nur Geld von deutschen Banken und nie Bargeld, also was soll ich da denn prüfen?
Unsere Kunden kennen wir seit Jahren persönlich. Neukunden bekommen wir meist nur auf Empfehlung.
Kann mir jemand sagen, was da zu machen ist?
Wir haben bald den WP im Haus, der ist recht kleinlich und berechnet alles extra, und daher drängt es ein wenig. Ich würde mich über eine schnelle Antwort sehr freuen.
T.B.

Offline Gerd Schäfer

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Re:Geldwäsche auch für kleine Leasing Firma?
« Antwort #1 am: 28. Februar 2012, 11:58:01 »
Hallo Herr Brandt,

das Geldwäschegesetz gilt für alle Leasinggesellschaften - unabhängig von Ihrer Größe.

Mit dem GeldwäscheOptimierungsGesetz sind auch einige andere Branchen verpflichtet worden es umzusetzen.

Bei kleinen Leasinggesellschaften ( < 10 Mitarbiter ) braucht es nicht zwingend einen Geldwäschebeauftragten zu geben. Die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten muss dann ein Mitglied der Geschäftsführung übernehmen. Die Bestellung / Abberufung ist der Bundesbank und der BaFin anzuzeigen. ( Meldepflichten )

Im Geldwäschegesetz geht es nicht nur um Bargeldbewegungen - alle Vertragspartner sind vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu identifizieren , der wirtschaftlich Berechtigte muss festgestellt werden. Jährlich muss ein Bericht des Geldwäschebeauftragten erstellt werden. Kundenprofile sind zu erstellen und regelmäßig zu beobachten. 

Ihr Wirtschaftprüfer muss neben den MaRisk Prozessen auch den Bereich Geldwäsche prüfen und dies in seinen Bericht aufnehmen. ( §21 Anlage 6. - hier sind 49 Punkte zu bewerten )

Wenn Sie ( Ihre Gesellschaft ) diese Pflichten nicht selber umsetzen kann melden Sie sich gerne noch einmal bei mir. Nach Anzeige der Auslagerung ( BaFin / Bundesbank ) können die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten auch durch einen Dritten erfüllt werden. Hier stelle ich gerne einen Kontakt her.


Gerd Schäfer

Offline Hr. T. Brandt

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Re:Geldwäsche auch für kleine Leasing Firma?
« Antwort #2 am: 08. März 2012, 13:45:27 »
Sehr geehrter Herr Schäfer,

besten Dank für die ausführliche Antwort. Weitergeholfen hat sie mir leider nicht.
Nochmals:

Mir geht es mehr um das Verständnis, was ich prüfen kann oder muss, was nicht vorher eine Bank geprüft hat, die meine Kunden ja deutlich intensiver kennt, weil die eben alle Ein- und Auszahlungen im Blick haben, wir jedoch nur eine monatliche Leasingrate.

Daher nochmals die Frage, was ich prüfen soll, was die Banken nicht bereits geprüft haben, denn das Kundengeld ist ja, bevor es auf unserem Konto eingeht, bereits bei der Bank gewesen, also geprüft:

* wir nehmen keine Bargeldeinzahlungen entgegen, niemals!
* wir haben ausschließlich Überweisungen bzw. Lastschriften
* Kontoverbindungen von uns und unseren Kunden sind ausschließlich bei deutschen Banken oder Sparkassen

Was prüfe ich, im Detail, was die Bank oder Sparkasse nicht bereits geprüft hat?

Beste Grüße
Brandt

Offline Gerd Schäfer

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Re:Geldwäsche auch für kleine Leasing Firma?
« Antwort #3 am: 13. März 2012, 10:48:27 »
Sehr geehrter Herr Brandt,

Ihre Prüfungshandlungen / Prüfungspflichten müssen SIE unabhängig von bereits erfolgten Prüfungen der Hausbank vornehmen.

Vor Begründung der Geschäftsbeziehung durch ihr Haus müssen Sie den Vertragspartner identifizieren ( z.B. durch im Original vorlegte Ausweispapiere )
Der wirtschaftlich Berechtigte ( immer eine natürliche Person ) muss ermittelt werden.

Weiterhin ist der PEP Status ( ist der Kunde eine politisch exponierte Person ) zu prüfen / steht der Kunde in einer der gängigen Sanktionslisten verbietet sich ein Vertragsabschluss.

Vom BDL gibt es eine recht gute Broschüre die alle wesentlichen Pflichten zusammenfasst.


Mit freundlichen Grüßen

Gerd Schäfer

Offline Hr. T. Brandt

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Geldwäsche auch für kleine Leasing Firma?
« Antwort #4 am: 13. März 2012, 18:33:45 »
Hallo Herr Schäfer,

ich bin mir meiner Pflichten bewußt, auch hinsichtlich Geldwäsche und und und und .  

PEP: Mein Wissensstand ist, dass man sehr wohl Geschäft mit PEP machen darf, jedoch unter Beachtung besonderer Sorgfaltspflichten.
Wie begründen Sie Ihr Geschäftsverbot? (Gesetz? Verordnung? Rundschreiben)

Nochmals zu meiner ursprünglichen Frage:
Ich gehe davon aus, dass ich als Leasing Unternehmen meine Kunden genau in den Punkten prüfen muß, in denen dessen Hausbank bereits tätig war und den Kunden geprüft hat; offensichtlich mit positiven Ergebnis, sonst hätte er kaum eine Bankverbindung dort.

Die entscheidende Frage war:
Gibt es etwas, was ich als Leasing Unternehmen prüfen muß, was die Hausbank nicht bereits geprüft hat?

Hier eine Antwort zu bekommen, wäre für mich interessant.

Mit besten Grüßen

Brandt
« Letzte Änderung: 14. März 2012, 12:40:51 von Hr. T. Brandt »

Offline Gerd Schäfer

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Re:Geldwäsche auch für kleine Leasing Firma?
« Antwort #5 am: 20. März 2012, 15:55:17 »
Hallo Herr Brandt,

das "Geschäftsverbot" bezieht sich auf Prüfungen aus dem Außenwirtschaftsgesetz. Geldwäsche ( die Verhinderung ) hat ja auch Aspekte der Terrorismus- / Betrugsprävention zu berücksichtigen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Sanktionslisten

Auch wenn der Abschluß eines Vertrages mit einem Terroristen eher unwahrscheinlich sein wird sollte man hier auch prüfen.


Sicher "überschneiden" sich viele Geldwäschepflichten eines Finanzdienstleisters mit denen die die Hausbank bereits vorgenommen hat. Leider hat der Gesetzgeber dies aber nicht berücksichtigt.

Die Pflichten haben wir daher ( auch wenn schon in Teilen durch die Hausbank erfüllt ) leider zu erfüllen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerd Schäfer