Autor Thema: SEPA / Abbuchungsverfahren  (Gelesen 6452 mal)

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SEPA / Abbuchungsverfahren
« am: 07. Februar 2013, 21:21:25 »
Es gibt zwei SEPA-Lastschriftverfahren:
-die SEPA-Basis-Lastschrift sowie die SEPA-Firmenlastschrift.

Dabei ist die SEPA-Firmenlastschrift ausschließlich für den Verkehr mit
Unternehmen (Nicht-Verbrauchern) vorgesehen und dem heutigen
Abbuchungsauftragsverfahren ähnlich.

Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren steht sowohl Verbrauchern und Unternehmen
offen und enthält vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren
zahlreiche bekannte Elemente. Das Firmenlastschriftverfahren stellt ein
zusätzliches Angebot für Unternehmen (Nicht-Verbraucher) dar, um deren
Geschäftsabwicklung zu erleichtern.

Das SEPA-Basislastschriftverfahren räumt dem Zahler einen unbedingten
Erstattungsanspruch innerhalb von 8 Wochen ab Belastungsdatum ein (analog
heutiges Einzugsermächtigungsverfahren).

SEPA-Firmenlastschriften können vom Zahler nach Einlösung nicht
zurückgegeben werden
(wie bei der Abbuchungsauftragslastschrift); das
SEPA-Firmenlastschriftverfahren darf allerdings nicht mit Verbrauchern als
Zahler genutzt werden.


Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gibt es derzeit kein
SEPA-Lastschriftverfahren, bei dem die Erstattungsrechte des Zahlers
(von 8 Wochen) ausgeschlossen werden können.

Aufgrund der am 9. Juli 2012 durchgeführten Änderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen ist es möglich,
bereits erteile schriftliche Einzugsermächtigungen im deutschen
Lastschriftverfahren als SEPA-Lastschriftmandate zu nutzen.
Zu beachten ist dabei, dass der Lastschrifteinreicher den Zahler vor dem ersten
SEPA-Basislastschrifteinzug über den Wechsel vom Einzug per
Einzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug per SEPA-Basislastschrift
unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in
Textform zu unterrichten hat. Die AGB-Änderung erfassen nicht die im
Abbuchungsauftragsverfahren erteilten Abbuchungsaufträge.  D.h. hierfür
müssen neue SEPA-Mandate (z.B. SEPA-Firmenlastschriftmandat, wenn es sich
beim Zahler um einen Nicht-Verbraucher handelt) eingeholt werden.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre kontoführende Bank.


Quelle: Deutsche Bundesbank / Grundsatzfragen Massenzahlungsverkehr / Frankfurt/Main im Januar 2013

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« Letzte Änderung: 07. Februar 2013, 21:34:13 von Leasingforum-Administrator »