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Klare Abgrenzung der Instandhaltungspflicht des Nutzers zwischen Mietvertrag und Immobilienleasingvertrag

Der BGH hat klar gestellt, dass bei Immobilienleasing die Instandhaltungspflichten des Leasingnehmers weit über die des Mieters hinausgehen.
So haftet der Leasingnehmer u. a. –auch ohne Verschulden- für Schäden an Dach und Fach.
Eine solche Regelung hält als vorformulierte Vertragsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.
(BGH XII ZR 120/13 vom 26. November 2014)


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News / Web-Anschluss Sperrung durch Leasinggeber
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 06. Oktober 2014, 17:08:07 »
Sperrt der Leasinggeber seinem vertraglich mit ihm verbundenen Vertriebspartner den webbasierten Anschluss zur Kalkulation und für Anfragen vor Ablauf der Kündigungsfrist, so befindet er sich seit Sperrung im Annahmeverzug für die restliche Laufzeit des Kooperationsvertrages.
 
Nicht veröffentlichte Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 06. 06. 2014 2 U 40/10


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Wirtschaftsrecht / Web-Anschluss Sperrung durch Leasinggeber
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 06. Oktober 2014, 17:06:51 »
Sperrt der Leasinggeber seinem vertraglich mit ihm verbundenen Vertriebspartner den webbasierten Anschluss zur Kalkulation und für Anfragen vor Ablauf der Kündigungsfrist, so befindet er sich seit Sperrung im Annahmeverzug für die restliche Laufzeit des Kooperationsvertrages.
 
Nicht veröffentlichte Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 06. 06. 2014 2 U 40/10


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Archiv / Zweifel an Zurechnung von Leasingaufwendungen
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 06. Oktober 2014, 17:04:31 »
Einige Finanzgerichte hatten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung von Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen bei der Gewerbeertragssteuer. Der BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden steuerrechtlichen Regelung auch bei weitervermieteten Objekten, selbst wenn dadurch die Vermögenssubstanz angegriffen wird. Er bestätigt auch die Begünstigungsnorm von Leasinggesellschaften gemäß § 19 Abs. 3, Nr. 4, GewStDV.
 
BFH vom 04. 06. 2014 I R 70/12 und I R 21/13


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Steuern / Zweifel an Zurechnung von Leasingaufwendungen
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 06. Oktober 2014, 17:01:45 »
Einige Finanzgerichte hatten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung von Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen bei der Gewerbeertragssteuer. Der BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden steuerrechtlichen Regelung auch bei weitervermieteten Objekten, selbst wenn dadurch die Vermögenssubstanz angegriffen wird. Er bestätigt auch die Begünstigungsnorm von Leasinggesellschaften gemäß § 19 Abs. 3, Nr. 4, GewStDV.
 
BFH vom 04. 06. 2014 I R 70/12 und I R 21/13


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Compliance / Die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systemes
« Letzter Beitrag von Gerd Schäfer am 07. März 2014, 07:21:06 »

http://www.betriebs-berater.de/detail/-/specific/LG-Muenchen-I-Die-Einrichtung-eines-funktionierenden-441695674?utm_source=twitterfeed&utm_medium=twitter&utm_campaign=nachrichten




LG München I: Die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands

Das LG München I hat mit Urteil vom 10.12.2013 - 5 HK O 1387/10 - entschieden:



1. Im Rahmen seiner Legalitätspflicht hat ein Vorstandsmitglied dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße wie Schmiergeldzahlungen an Amtsträger eines ausländischen Staates oder an ausländische Privatpersonen erfolgen. Seiner Organisationspflicht genügt ein Vorstandsmitglied bei entsprechender Gefährdungslage nur dann, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet. Entscheidend für den Umfang im Einzelnen sind dabei Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die zu beachtenden Vorschriften, die geografische Präsenz wie auch Verdachtsfälle aus der Vergangenheit.



2. Die Einhaltung des Legalitätsprinzips und demgemäß die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands.



3. Liegt die Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds in einem Unterlassen, beginnt die Verjährung im Falle der Nachholbarkeit der unterlassenen Handlung  nicht schon dann, wenn die Verhinderungshandlung spätestens hätte erfolgen müssen, sondern erst dann, wenn die Nachholbarkeit endet.



4. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB betreffen einen bestimmten Lebenssachverhalt, aus dem die eine Seite Rechte herleitet, wobei der Lebenssachverhalt grundsätzlich in seiner Gesamtheit verhandelt wird. Die Aufnahme von Verhandlungen führt dazu, dass dieser Umstand auf den Zeitpunkt des ersten Anspruchsschreibens zurückwirkt.



Die Berufung ist anhängig beim OLG München unter Az. 7 U 113/14.
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a) Zahlung der Leasingraten ist erst dann einzustellen, wenn die Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung bei Weigerung des Lieferanten klageweise durch den Leasingnehmer geltend gemacht wurden;
b) bei Insolvenz des Lieferanten muss der Leasingnehmer vor Zahlungseinstellung die Ansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle bzw. –bei Bestreiten durch den Insolvenzverwalter- durch Klage auf Feststellung zur Tabelle- geltend machen;
c) fällt der Leasingnehmer nach erfolgreicher Klage wegen mängelbedingten Rücktritts mit dem Kostenerstattungsanspruch aus, kann er hierfür Erstattung vom Leasinggeber verlangen.
 
BGH 13. 11. 2013 VIII ZR 257/12


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Compliance / Neue Verordnungen
« Letzter Beitrag von Gerd Schäfer am 10. Januar 2014, 10:14:55 »
Kurz vor Weihnachten ( 2013 ) wurden die neu gefassten Verordnungen zu Groß- und Millionenkrediten, Liquidität, Finanzinformationen und Solvabilität sowie die neue Instituts Vergütungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Verordnungen traten zum 1. Januar 2014 in Kraft.


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SEPA / SEPA Fristverlängerung
« Letzter Beitrag von Gerd Schäfer am 10. Januar 2014, 10:11:44 »
Nach der Fristverlängerung ( um 6 Monate )
Draghi mahnt zügige Sepa-Umstellung an
09.01.2014  ·  Die EU-Kommission hat die Übergangsfrist für das europäische Zahlungssystem Sepa um sechs Monate verlängert. Nun meldet sich EZB-Präsident Mario Draghi zu Wort: Er mahnt säumige europäische Länder zur Eile.

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/sparen-und-geld-anlegen/nachrichten/nach-der-fristverlaengerung-draghi-mahnt-zuegige-sepa-umstellung-an-12744028.html
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Eine erfreuliche Klarstellung des IX`ten Senats-BGH vom 07. 11. 2013, IX ZR 248/12 Zum Benachteiligungsvorsatz bei der Gestellung von Sicherheiten finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IX%20ZR%20248/12&nr=65896



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