Neueste Beiträge

Seiten: 1 ... 6 7 [8] 9 10
71
Wirtschaftsrecht / Anspruch des LG auf Minderwertausgleich bestätigt
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 14. Oktober 2013, 16:54:36 »
Minderwertausgleich ist ein Erfüllungsanspruch, kein Schadenersatz und (wegen evtl. Zinsen) auch keine Entgeltforderung nach § 288 Abs, 2 BGB.
Der LG braucht keine Frist zur Nacherfüllung einräumen.
BGH vom 17. 07. 2013 VIII ZR 334/12
 
Diese Entscheidung ist insbesondere bei KFZ-Leasing mit km-Abrechnung von Interesse.



Eine Info Ihres Leasingforum Teams
72
Compliance / IT Compliance
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 27. September 2013, 10:54:31 »
Compliance ist auch für den Bereich Informationstechnologien (IT) wichtig und relevant.
Für einen ersten Überblick erhalten Sie hier die Broschüre
"Compliance Leitfaden" des deutschen IT Verbandes "BITKOM":

https://www.bitkom.org/sites/default/files/file/import/130218-Compliance.pdf

Eine Info Ihres Leasingforum Teams
73
Bonitätsprüfung /Scoring z.B. Creditreform, Schufa etc. / Re:Bonitätsprüfungen
« Letzter Beitrag von socketandy am 27. September 2013, 08:15:23 »
Die Frage ist zwar schon etwas älter, dennoch hier eine Meinung!
Als Feld/Wald/Wiesen-Vermittler muss man gar nichts prüfen. Es dauert dann aber auch nicht lange bis man nichts mehr einreichen kann, wenn man schlechte Bonitäten vorstellt. Das fällt natürlich auf den Vermittler zurück.
Wer halbwegs professionell arbeitet reicht eine vorgeprüfte Anfrage mit Mindestdaten und entsprechenden Bonitätskriterien ein.
Das kann je nach Gesellschaft sehr unterschiedlich ausfallen. Der Profi prüft!
74
Interessante Geschäftspartner und Produkte / Leasingunternehmen zu Kaufen gesucht
« Letzter Beitrag von Heiner Krapf am 26. September 2013, 10:30:41 »
An dieser Stelle auch nochmals ein Verweis auf die auf der Startseite publizierte Anfrage:

Leasingunternehmen zu Kaufen gesucht:
Solvente Unternehmensgruppe sucht Leasinggesellschaft zum Kauf, um die Absatzfinanzierung für Ihre Produkte anbieten zu können.

Kontaktaufnahme bitte vertraulich an:
Heiner Krapf
Geschäftsführender Gesellschafter der
Destination GmbH & Co. KG Unternehmens- und Karriereberatung
Kirchstraße4
72667 Schlaitdorf
tel:+49 (0)7127 581 941
mobil: +49 (0)172 7199769
email: heiner.krapf@destination-gmbh.de
www.destination-gmbh.de
Partner des BDL Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen
 
75
Steuern / Re:Zum Umfang der GewSt.-Hinzurechnung bei Immobilienleasingverträgen
« Letzter Beitrag von Hr. R. Klein am 17. September 2013, 18:56:46 »
Wieder so ein klarer Fall von Behördenwillkür!  
Denn die Begründung für die Hinzurechnung  lag in dem Zinsanteil, der in Leasingraten enthalten sein soll.
Mir kann jedoch kein Mensch erklären, welcher Zinsanteil in den vorgenannten Aufwendungen enthalten ist.
76
Neben der im Zuge der Unternehmenssteuerreform festgelegten anteiligen Zurechnung der Leasingraten bei der GewSt. legt die Finanzverwaltung nunmehr fest, dass auch alle sonstigen Aufwendungen des Leasingnehmers, z. B. für Instandhaltung, Instandsetzung, Versicherung etc, die über die gesetzlichen Verpflichtungen gem. § 582 ff BGB hinausgehen, der Leasingrate und somit anteilig der GewSt. hinzugerechnet werden.
(OFD NRW Verfügung vom 02. 09. 2013 G1422-2013/0022)


Eine Info Ihres Leasingforum Teams
77
Stresstest / Stresstest-Infos
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 11. September 2013, 11:06:04 »
In Bezug auf Stresstests in der Finanzbranche verweisen wir auf eine interessante Sammlung von Informationen dazu, die das Magazin "Der Spiegel" unter dem nachfolgenden Link herausgegeben hat:

http://www.spiegel.de/thema/banken_stresstests/


Ebenfalls noch ein Link der BaFin dazu:
http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/VersichererPensionsfonds/Stresstest/stresstest_node.html
 

Eine Info des Leasingforum Teams
78
Wenn bei einer früheren Transaktion innerhalb der Lieferkette des beschafften Gegenstandes Unregelmäßigkeiten im Bezug auf die MWSt.-Vorschriften aufgetreten sind, kann dies nicht zum Versagen des Vorsteuerabzuges führen, wenn der Käufer davon nichts wusste oder nichts hätte wissen können.
(EuGH-Beschluss vom 16. 05. 2013 – Rs. C-444/12)

Dies ist für die Leasingbranche wichtig, da eine Leasinggesellschaft naturgemäß ständig Rechnungen ausgleicht, deren Hintergrund sie nicht kennen kann.


Eine Info Ihres Leasingforum Teams
79
Archiv / Zahlung eines Minderwertausgleichs - nicht umsatzsteuerbar
« Letzter Beitrag von Gerd Schäfer am 13. August 2013, 07:19:43 »
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2013, XI R 6/11

Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar - Kein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

Leitsätze

Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.


Das gesamte Urteil finden Sie hier :  http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2013&anz=47&pos=4&nr=28324&linked=urt


80
SEPA / SEPA-Compliance: Keine Übergangsfrist für Firmen
« Letzter Beitrag von Gerd Schäfer am 12. August 2013, 07:48:59 »
( copy & paste von der Seite http://www.compliancemagazin.de/gesetzestandards/deutschland/bundestagbundesregierung/deutsche-bundesregierung120813.html )


Ein einheitliches Überweisungs- und Lastschriftverfahren soll den Zahlungsverkehr im Euroraum erleichtern und sicherer machen.

Mit der SEPA-Umstellung am 1. Februar 2014 entfällt das derzeit Nebeneinander von inländischen Zahlungsverkehrsprodukten und SEPA-Produkten.


(12.08.13) - Die Deutsche Bundesregierung macht darauf aufmerksam, dass bis zum 1. Februar 2014 Unternehmen die alten Überweisungs- und Lastschriftverfahren auf SEPA umstellen müssen. SEPA-Überweisungen gibt es bereits seit 2008. Ab 1. Februar 2014 löst die SEPA-Überweisung das nationale Überweisungsverfahren endgültig ab. Auf das neue SEPA-Lastschriftverfahren müssen sich Unternehmen jetzt vorbereiten. Es gibt keine Übergangsfrist für Unternehmen. Nur der Einzelhandel kann das Elektronische Lastschriftverfahren bis zum 1. Februar 2016 weiter nutzen.

Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen
Unter anderem benötigen Unternehmen eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die sie im Internet bei der Deutschen Bundesbank beantragen können. Die Bundesbank empfiehlt, diesen Prozess möglichst bis Ende Oktober 2013 abzuschließen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert.

SEPA-Lastschriftverfahren
Für Unternehmen gibt es zwei Lastschriftverfahren:

>> Das Basislastschriftverfahren steht allen offen. Eine SEPA-Basislastschrift kann – wie eine Einzugsermächtigung – innerhalb von acht Wochen nach Belastung zurückgegeben werden. Eine Lastschrift ohne SEPA-Mandat können Kunden innerhalb von 13 Monaten zurückgeben.

>> SEPA-Firmenlastschrift: Das Firmenlastschriftverfahren ist ausschließlich im Verkehr mit Unternehmen möglich. Es ähnelt den heutigen Abbuchungsauftragsverfahren. Es besteht keine Möglichkeit zur Rückgabe.

Ausnahme: Der deutsche Einzelhandel kann das stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren bis zum 1. Februar 2016 weiter nutzen.

Bei neuen Vertragsabschlüssen und neuen Kunden (ohne bestehende Einzugsermächtigung) ab dem 1. Februar 2014 müssen Unternehmen die SEPA-Mandate verwenden. Achtung: Bereits existierende Abbuchungsaufträge können nicht weitergenutzt werden. Auch hierfür sind die neuen SEPA-Mandate erforderlich.

Wichtig:
Zahlungsempfänger und Zahler müssen sich verständigen, ob sie die SEPA-Basis- oder die SEPA-Firmenlastschrift nutzen wollen.

Bisher erteilte Einzugsermächtigungen werden automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Allerdings ist es notwendig, die Kunden über die Umstellung des Zahlverfahrens unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz zu informieren.

SEPA-Lastschriftmandat: Das Lastschriftmandat umfasst die Zustimmung des Zahlenden (zum Beispiel Kunden) zum Zahlungseinzug an das Unternehmen und den Auftrag an die eigene Bank zur Einlösung der Zahlung. Verbindliche Mandatstexte stellen die Banken zur Verfügung.

Neue Kontokennung IBAN
Ab dem 1. Februar 2014 ersetzt die IBAN (International Bank Account Number) die bisherige nationale Kontokennung.

Die IBAN setzt sich zusammen aus:
>> der Länderkennzeichnung DE (für Deutschland),
>> einer zweistelligen Prüfziffer,
>> der bisherigen Kontonummer und
>> der Bankleitzahl.
Hat ein Unternehmen mehrere Konten, wird für jedes Konto eine separate IBAN vergeben.

Die zusätzliche Angabe des BIC fällt bei Inlandzahlungen ab dem 1. Februar 2014 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen ab dem 1. Februar 2016 weg.

SEPA- schneller, kostengünstiger und sicher
Mit der SEPA-Umstellung am 1. Februar 2014 entfällt das derzeit Nebeneinander von inländischen Zahlungsverkehrsprodukten und SEPA-Produkten. Zahlungen innerhalb der Europäischen Union in Euro können künftig schneller und kostengünstiger durchgeführt werden.

Jeder Kontoinhaber, ob Privatperson, Unternehmen oder Verein ist von der Umstellung auf SEPA betroffen. Vorteile: Sie alle können unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnort ihren gesamten bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehr effizient, sicher und einheitlich steuern. Sie haben europaweit freie Kontowahl und können sich für ihre Kontoführung das Kreditinstitut mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis in ganz Europa aussuchen. (Deutsche Bundesregierung: ra)


****


Wie sehen Ihre Vorbereitungen auf SEPA aus ??
Seiten: 1 ... 6 7 [8] 9 10