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Archiv / BGH Zulässigkeit Verkauf gebrauchter Software
« Letzter Beitrag von Gerd Schäfer am 11. August 2013, 13:33:20 »
Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit
des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen vor

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.

Die Beklagte handelt mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie "bereits benutzte" Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer "gebrauchten" Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber "gebrauchter" Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme - so der BGH - in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot "gebrauchter" Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, als "rechtmäßiger Erwerber" des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.

Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08 - UsedSoft

LG München I - Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06

ZUM 2007, 409 = CR 2007, 356

OLG München - Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07

ZUM 2009, 70 = CR 2008, 551

Karlsruhe, den 3. Februar 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501



 
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Interessante Geschäftspartner und Produkte / Infothek-Finance
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 06. August 2013, 14:17:19 »
Die Fa. Schulz & Partner | Schulz & Cie. Consulting GmbH aus München hat im Internet unter dem Link http://schulz-beratung.de/infothek-finance einige interessante und wissenswerte Informationen für die Finanzierungsbranche zum Download bereitgestellt. Wir empfehlen einen Besuch der Seite unseres Partners.

Eine Info Ihres Leasingforum Teams
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Compliance / Compliance
« Letzter Beitrag von Gerd Schäfer am 21. Juni 2013, 20:07:25 »
Compliance ( Text mit freundlicher Genehmigung der IHK Essen aus der MEO entnommen )


Hinweise zur Umsetzung im Unternehmen
Rechtsverstöße von Unternehmensvertretern finden eine wachsende Aufmerksamkeit in den Medien. Dies gilt dabei unabhängig davon, welche Bereiche sie im Einzelnen betreffen. Der Schaden fürs Unternehmensimage, der sich hieraus ergeben kann, ist sehr groß, auch wenn die Vorwürfe nicht zutreffen oder nicht beweisbar sind. Aus diesem Grund wird für Unternehmen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Erhalt eines positiven Images immer bedeutender.
 
Unter dem Begriff „Compliance” hat dieses Themenfeld in der letzten Zeit ein sehr großes mediales Echo gefunden. Dabei steckt hinter dem aus dem amerikanischen Rechtskreis übernommenen Wort inhaltlich aber nichts wirklich Neues.
 
Grundsätze des ehrbaren Kaufmannes

Die im IHK-Gesetz aufgeführte Bezeichnung „ehrbarer Kaufmann“ nimmt Bezug auf das gewachsene Leitbild für verantwortlich am Wirtschaftsleben Teilnehmende. Kurzgefasst ist hiernach ein Kaufmann in seinem Handeln stets ein Vorbild und an sein Wort gebunden. Die Unternehmensführung erkennt dabei unabhängig von der Größe des Betriebs auch über das Gesetz hinausgehende Verhaltensregeln an.
 
Compliance und gesetzliche Regelungen
 
Der Begriff Compliance lässt sich übersetzen als (Regel-) Befolgung und damit verstehen als Summe aller Maßnahmen, die zur Einhaltung von gesetzlichen Regelungen sowie auch selbst gegebenen eigenen Verhaltensrichtlinien erforderlich sind.
 
Dabei kommt der Wahrung von “Sitte und Anstand” eine hohe Bedeutung zu. Im unternehmerischen Kontext dient Compliance vor allem dazu, wirtschaftskriminellen Handlungen sowie Haftungs- und Schadenersatzansprüchen vorzubeugen und das Image des Unternehmens sowie das in dieses gesetzte Vertrauen zum Wohl der Geschäftsbeziehungen zu fördern und zu bewahren.

Zu Compliance gehört insbesondere die Beachtung der in Gesetzen normierten Anforderungen an korrektes unternehmerisches Handeln bei Vergabeverfahren. Während zivilrechtliche Verstöße zumeist nur Schadenersatzansprüche auslösen, führt strafrechtlich relevantes Verhalten (z.B. Betrug, Untreue, Bestechung bzw. Bestechlichkeit, Geldwäsche, etc.) zur Strafbarkeit der handelnden Personen, und eventuell auch der Unternehmensführung.
 
Gesetzliche Sonderregelungen zur Compliance finden sich im Wertpapierhandelsgesetz und im Kreditwesengesetz. Hiernach müssen Kreditinstitute eine „ordnungsgemäße Geschäftsorganisation“ sicherstellen, ebenso nennt das Kartellrecht den Begriff des „gesetzestreuen Unternehmens“. Auch andere Regelungen des Zivilrechts wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) listen mit dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ oder das GmbH-Gesetz mit der Pflicht des Kaufmannes, in seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu beachten, Kernpunkte eines ehtisch korrekten Handelns von Unternehmern auf.
 
Der deutsche Corporate Governance Kodex

Nicht zu den gesetzlichen Regelungen zu zählen ist der „Deutsche Corporate Governance Kodex“. Er wurde erstmalig am 26.02.2002 von einer Regierungskommission verabschiedet und wurde seither mehrfach überarbeitet. Der „Deutsche Corporate Governance Kodex“ besitzt über die sog. „Entsprechenserklärung“ des § 161 Aktiengesetz (AktG) jedoch eine Gesetzesgrundlage. Die „Entsprechenserklärung“ verlangt, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften in Deutschland jährlich erklären, dass den Empfehlungen des "Deutschen Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde bzw. welche Empfehlungen des Kodex nicht eingehalten wurden.
Der Kodex enthält vor allem Vorschläge für eine gute Corporate Governance, also eine ethische Verhaltensweise von Mitarbeitern und der Unternehmensführung. Durch die Entsprechenserklärung sollen die geltenden Regeln gegenüber Dritten transparent gemacht und damit letztlich das Vertrauen in die Unternehmen gestärkt werden. Die aktuelle Fassung des Kodex kann im Internet eingesehen werden:
 
http://www.corporate-governance-code.de/ger/kodex/index.html
 
Umsetzung von Compliance
 
Zunächst einmal ist es wichtig, die Mitarbeiter des Unternehmens über bestehende gesetzliche Regelungen zu informieren. Zur Einhaltung der über das Gesetz hinausgehenden Verhaltensregeln in einem Betrieb (darunter auch solchen, die nur für den Betrieb gelten und intern aufgestellt wurden) ist es sinnvoll, diese firmenintern festzulegen, zu dokumentieren und zu kommunizieren.
Durchsetzbar sind Compliance-Regelungen durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, empfiehlt sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einführung der Compliance-Regelungen.
Die Regelungen können dann neuen Mitarbeitern durch Aushändigung bei der Einstellung, ansonsten durch Aushänge, Rundschreiben etc. bekannt gemacht werden.
Compliance-Regelungen bringen letztendlich nur dann etwas, wenn ihr Einhalten kontrolliert und Verstöße auch sanktioniert werden. Daher enthalten die meisten betriebsinternen Compliance-Regelungen Hinweise, dass Pflichtverletzungen zu arbeitsrechtlichen Sanktionen wie Abmahnungen oder einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.
 
Hierbei sind die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers zu beachten. Eine Befragung des Mitarbeiters ist zulässig. Die Einsichtnahme in die Personalakte zu betrieblichen Ermittlungen ist dann zulässig, wenn es hierfür gerade auf Angaben aus der Personalakte ankommt. Nicht zulässig ist es aber, Mitarbeiter mittels eines  systematischen Abgleichens von Mitarbeiter- und Lieferantendaten (sog. Screening) zu “durchleuchten”. Ebenso unzulässig ist das Observierenlassen, ohne dass ein entsprechender Verdacht besteht.
 
 
Ein firmeninternes Compliance-System dient dem Zweck der Kontrolle und Überwachung des gesamten Unternehmens. Compliance-Beauftragte, die viele größere Unternehmen beschäftigen, kontrollieren und gewährleisten die Einhaltung der internen und externen Vorgaben.
 
Im Idealfall gelingt es so, Wirtschaftskriminalität vorzubeugen, Haftungs- und Schadenersatzansprüche Dritter zu vermeiden und das eigene Unternehmen nach außen hin noch positiver als bislang schon darzustellen.



 
 
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Wirtschaftsrecht / Sicherheit für forfaitierende Kreditinstitute
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 18. Juni 2013, 15:30:20 »
Der BGH bestätigt die Wirksamkeit der Vorausabtretung zukünftiger Leasingraten in der Insolvenz des Leasinggebers.
 
In Ergänzung seiner Entscheidung vom 14. 12. 1989 für einen Leasingvertrag über bewegliche Wirtschaftsgüter bestätigt der BGH diese Rechtsauffassung auch für unbewegliche Wirtschaftsgüter und auch nach der seit 1999 geltenden Insolvenzordnung.
BGH 25. 04. 2013 IXZR62/12


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(Re-)Finanzierung / Refinanzierung
« Letzter Beitrag von WolfStoeck am 13. März 2013, 15:15:57 »
kenne alle Refinanzierer gut aus meiner aktiven Zeit der der Ostsächsichen Sparkasse Dresden,
habe dort das Refi-Geschäft auf- und ausgebaut.
Habe weiter gute Kontakte dorthin.
Wolfgang Stoecker
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SEPA / Fragen und Antworten zur Einführung des SEPA-Verfahrens
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 07. Februar 2013, 21:46:02 »
Informationen zum Thema SEPA finden Sie u.a. auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2012-04-25-sepa-faq.html


Infos zu IBAN Regeln finden Sie u.a. auf der Seite der Bundesbank:

http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Kerngeschaeftsfelder/Unbarer_Zahlungsverkehr/iban_regeln.html



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SEPA / SEPA / Abbuchungsverfahren
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 07. Februar 2013, 21:21:25 »
Es gibt zwei SEPA-Lastschriftverfahren:
-die SEPA-Basis-Lastschrift sowie die SEPA-Firmenlastschrift.

Dabei ist die SEPA-Firmenlastschrift ausschließlich für den Verkehr mit
Unternehmen (Nicht-Verbrauchern) vorgesehen und dem heutigen
Abbuchungsauftragsverfahren ähnlich.

Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren steht sowohl Verbrauchern und Unternehmen
offen und enthält vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren
zahlreiche bekannte Elemente. Das Firmenlastschriftverfahren stellt ein
zusätzliches Angebot für Unternehmen (Nicht-Verbraucher) dar, um deren
Geschäftsabwicklung zu erleichtern.

Das SEPA-Basislastschriftverfahren räumt dem Zahler einen unbedingten
Erstattungsanspruch innerhalb von 8 Wochen ab Belastungsdatum ein (analog
heutiges Einzugsermächtigungsverfahren).

SEPA-Firmenlastschriften können vom Zahler nach Einlösung nicht
zurückgegeben werden
(wie bei der Abbuchungsauftragslastschrift); das
SEPA-Firmenlastschriftverfahren darf allerdings nicht mit Verbrauchern als
Zahler genutzt werden.


Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gibt es derzeit kein
SEPA-Lastschriftverfahren, bei dem die Erstattungsrechte des Zahlers
(von 8 Wochen) ausgeschlossen werden können.

Aufgrund der am 9. Juli 2012 durchgeführten Änderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen ist es möglich,
bereits erteile schriftliche Einzugsermächtigungen im deutschen
Lastschriftverfahren als SEPA-Lastschriftmandate zu nutzen.
Zu beachten ist dabei, dass der Lastschrifteinreicher den Zahler vor dem ersten
SEPA-Basislastschrifteinzug über den Wechsel vom Einzug per
Einzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug per SEPA-Basislastschrift
unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in
Textform zu unterrichten hat. Die AGB-Änderung erfassen nicht die im
Abbuchungsauftragsverfahren erteilten Abbuchungsaufträge.  D.h. hierfür
müssen neue SEPA-Mandate (z.B. SEPA-Firmenlastschriftmandat, wenn es sich
beim Zahler um einen Nicht-Verbraucher handelt) eingeholt werden.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre kontoführende Bank.


Quelle: Deutsche Bundesbank / Grundsatzfragen Massenzahlungsverkehr / Frankfurt/Main im Januar 2013

Eine Info Ihres Leasingforum Teams




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Der LG hat zu beweisen, dass die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des LN/MK durch die Stundungsvereinbarung nachträglich entfallen ist.
 
Die Kenntnis des LG von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit entfällt nicht durch den Abschluss einer vom LN/MK ordnungsgemäß bedienten Ratenzahlungsvereinbarung.
 
BGH 06. 12. 2012 IX-ZR 3/12
 
Anmerkung:
In praxi sollte vor Abschluss einer Stundungsvereinbarung mit rückständigen LN/MK deren Zahlungsfähigkeit geprüft werden, da der Insolvenzverwalter sonst rückwirkend von einem Benachteiligungsvorsatz gegenüber anderen Gläubigern ausgehen kann. Im entschiedenen Fall wurde der Insolvenzantrag am 25. 07. 2005 gestellt, vom Verwalter Zahlungen des Schuldners ab dem 06. 07. 2004 vom Gläubiger zurückgefordert – lt. BGH zu Recht



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Der LG hat zu beweisen, dass die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des LN/MK durch die Stundungsvereinbarung nachträglich entfallen ist.
 
Die Kenntnis des LG von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit entfällt nicht durch den Abschluss einer vom LN/MK ordnungsgemäß bedienten Ratenzahlungsvereinbarung.
 
BGH 06. 12. 2012 IX-ZR 3/12
 
Anmerkung:
In praxi sollte vor Abschluss einer Stundungsvereinbarung mit rückständigen LN/MK deren Zahlungsfähigkeit geprüft werden, da der Insolvenzverwalter sonst rückwirkend von einem Benachteiligungsvorsatz gegenüber anderen Gläubigern ausgehen kann. Im entschiedenen Fall wurde der Insolvenzantrag am 25. 07. 2005 gestellt, vom Verwalter Zahlungen des Schuldners ab dem 06. 07. 2004 vom Gläubiger zurückgefordert – lt. BGH zu Recht



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(Re-)Finanzierung / Re:Liste aller deutschen Refinanzierer
« Letzter Beitrag von hubertus am 09. Januar 2013, 14:27:42 »
Es gibt innerhalb des BDL eine Arbeitsgruppe, an der (fast) alle Vertreter der aktiven Refinanzierungsbanken beteiligt sind.

2 bis 3 neue Partner sind ja wieder in den Markt eingestiegen, wobei abzuwarten ist, ob diese mit ihren Angeboten, Vorstellungen bzw. Restriktionen bei den Leasinggesellschaften auf entsprechende Resonanz treffen.

hubertus
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