Neben der im Zuge der Unternehmenssteuerreform festgelegten anteiligen Zurechnung der Leasingraten bei der GewSt. legt die Finanzverwaltung nunmehr fest, dass auch alle sonstigen Aufwendungen des Leasingnehmers, z. B. für Instandhaltung, Instandsetzung, Versicherung etc, die über die gesetzlichen Verpflichtungen gem. § 582 ff BGB hinausgehen, der Leasingrate und somit anteilig der GewSt. hinzugerechnet werden.
(OFD NRW Verfügung vom 02. 09. 2013 G1422-2013/0022)
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