Eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verlängerung der allgemeinen Verjährungsfrist von drei auf z. B. fünf Jahre ist bei die Interessen ausgleichender Formulierung statthaft und hält der Inhaltskontrolle stand.
( BGH vom 21. 04. 2015 XI ZR 200/14)
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