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Mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz" vom 29.03.2017 sind durch die Änderung nun erhebliche Verbesserungen für die Branche verbunden, insbesondere durch 2 a) (3)  --> siehe Link:
 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%255B@attr_id=%2527bgbl117s0654.pdf%2527%255D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s0654.pdf%27%5D__1502714558225 ,
wodurch die Umkehrung der Beweislast bei Stundungen definiert wird.

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Steuern / Umsatzsteuer: Sale-and-lease-back als sonstige Leistung
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 03. März 2017, 16:01:02 »
Mit Urteil vom 6. April 2016, V R 12/15, hat der BFH entschieden,
dass Sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und
Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und
Leasingnehmers zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des
Leasinggebers führen können. Die Finanzverwaltung schließt sich
dem richterlichen Verdikt nun offiziell an.
Abweichend von den bisher üblichen Sale-and-lease-back-Vertragsgestaltungen
handelt es sich dann nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits,
wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und
Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und
Leasingnehmers finanziert wird. Hierin ist eine sonstige steuerpflichtige
Leistung des Käufers und Leasinggebers zu sehen, dessen Schwerpunkt
in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers liegt.
Diesen Grundsätzen schließt sich die Finanzverwaltung an und hat ihren
Umsatzsteuer-Anwendungserlass diesbezüglich ergänzt.

Fundstelle:
BMF-Schreiben vom 3. Februar 2017 (III C 2 – S 7100/07/10031 :006)


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BFH-Urteil vom 13. Oktober 2016 (IV R 33/13), veröffentlicht am 8. Februar 2017:

Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers an dem Leasinggegenstand kommt nicht in Betracht,
wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit
ist und dem Leasinggeber lediglich ein Andienungsrecht eingeräumt ist.

Quelle: PWC


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Der BGH (VIII ZR 335/13) konnte sich zum Leasingvertrag hinsichtlich der Zurechenbarkeit einer ohne Kenntnis des Leasinggebers begangenen Aufklärungspflichtverletzung und einer arglistigen Täuschung seitens des Lieferanten äußern und nochmals bekräftigt:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers (Vor-)Verhandlungen mit dem Leasing-nehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt.
Das bedeutet:
Wenn sich der Leasinggeber zur Vertragsvorbereitung der Hilfe des Lieferanten bedient, damit dieser die notwendigen Vorgespräche insbesondere zu Auswahl, Beschaffenheit und Erwerbsbedingungen des Leasinggegenstandes und zum Inhalt des Leasingvertrages führt, so wird ein Verschulden sowie eine Arglist des Lieferanten dem Leasinggeber zuzurechnen sein.
Aus der Entscheidung des BGH: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers (Vor-)Verhandlungen mit dem Leasing-nehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt. Dies folgt daraus, dass der Leasinggeber im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten – den Verkäufer/Lieferanten – mit Aufgaben betraut, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Dabei kann der Umstand, dass der Verkäufer/Lieferant – wie hier – im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügt hat, ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgt sind (Senatsurteil vom 18. September 2013 – VIII ZR 281/12, NJW-RR 2014, 622 Rn. 18 mwN).

Damit einher geht in diesen Fällen eine Erweiterung der Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten des Lieferanten; diesen trifft in einer dem Leasinggeber zurechenbaren Weise auch die Verantwortung dafür, dass das Verhandlungsergebnis gleichermaßen im Erwerbsgeschäft und im Leasingvertrag aufgeht (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1781). (…) Bedient sich der Leasinggeber – wie hier – zur Vertragsvorbereitung der Hilfe des Lieferanten, damit dieser die notwendigen Vorgespräche insbesondere zu Auswahl, Beschaffenheit und Erwerbsbedingungen des Leasinggegenstandes und zum Inhalt des Leasingvertrages führt, so wird dieser in Bezug auf die dabei entstehenden Hinweis- oder Aufklärungspflichten zu seinem Erfüllungsgehilfen, für den er nach § 278 BGB einzustehen hat (dazu vorstehend unter II 2 b aa). Entsprechendes gilt für die in § 123 Abs. 2 BGB vorgesehene Zurechnung einer arglistigen Täuschung durch den Lieferanten (Senatsurteil vom 30. März 2011 – VIII ZR 94/10, WM 2011, 1760 Rn. 15).

Von dieser sich auch auf eine falsche Auskunfts- oder Ratserteilung erstreckenden Verantwortlichkeit kann der Leasinggeber sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig freizeichnen, wenn er in seinem auf eine Vereinfachung der Vertragsabwicklung abzielenden Interesse einen Dritten – den Lieferanten – mit Aufgaben betraut hat, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Für eine Zurechnung des Lieferantenverhaltens ist es deshalb im vorliegenden Fall unerheblich, dass die Beklagte im vorformulierten Vertragstext darauf hinweist, der Lieferant oder sonstige Dritte seien nicht berechtigt, vom Vertragstext abweichende Vereinbarungen oder Zusagen zu treffen oder den Leasinggeber in anderer Weise zu vertreten (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1985 – VIII ZR 102/84, aaO S. 181 ff.; vom 4. November 1987 – VIII ZR 313/86, aaO unter II 2 c aa).


Die obigen Informationen und Urteile wurden einer Information der nachfolgenden Anwaltskanzlei entnommen.
Anwaltskanzlei Ferner Carl-Zeiss-Strasse 5 52477 Alsdorf
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Wirtschaftsrecht / Restwertausgleich beim Leasing
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 12. Januar 2017, 14:54:19 »
Der Restwertausgleich beim Leasing ist immer wieder ein Streitpunkt, gerne wird darauf verwiesen, dass man einen solchen Ausgleich nicht kennt und die in AGB diesbezüglich vorgesehene Klausel überraschend ist – hier aber schreitet der BGH ein und verweist darauf, dass Leasinggeber hier keine besonderen Aufklärungspflichten treffen:
Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, aaO Rn. 18 ff.) für eine vergleichbare Restwertgarantieklausel entschieden, dass eine solche Klausel mit Rücksicht darauf, dass ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des – um den Veräußerungserlös verminderten – kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich leasingtypisch ist, in Leasingverträgen jedenfalls dann, wenn sie sich bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet, nicht derart ungewöhnlich ist, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht und § 305c Abs. 1 BGB einer wirksamen Einbeziehung der Klausel daher nicht entgegensteht – BGH, VIII ZR 15/14 Eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwertgarantie zu berufen, besteht nicht.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Leasinggeber gerade nicht gehalten, die Kalkulation offenzulegen, die dem im Vertrag vereinbarten und vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrunde liegt. Ebenso wenig besteht sonst eine generelle Aufklärungspflicht des Leasinggebers, ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen eines Leasingvertrages aufzuklären. Denn wer einen Leasingvertrag schließt, muss sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt kundig machen (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 – VIII ZR 312/96, aaO) – BGH, VIII ZR 241/13 8.


Die obigen Informationen und Urteile wurden einer Information der nachfolgenden Anwaltskanzlei entnommen:
Anwaltskanzlei Jens Ferner, Carl-Zeiss-Strasse 5 52477 Alsdorf
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Steuern / Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 30. Dezember 2016, 15:14:46 »
BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014, BStBl 2015 II Seite 670

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2014, BStBl II 2015 Seite 670 in einem Fall mit kommunalem Bezug (sog. „Behördenleasing“) entschieden, eine nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung liegt nicht vor, wenn das vom Arbeitgeber geleaste Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer auf Grund einer Sonderrechts-beziehung (hier dem Gemeinderatsbeschluss) im Innenverhältnis zuzurechnen ist, weil er gegenüber dem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hat. Gibt der Arbeitgeber in diesem Fall vergünstigte Leasingkonditionen an den Arbeitnehmer weiter, liegt hierin ein nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewertender geldwerter Vorteil.
Es ist gefragt worden, ob und in welcher Weise dieses BFH-Urteil insbesondere im Hinblick auf das Kriterium einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung auch außerhalb des Behördenleasings anzuwenden ist.
Hierzu gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Least der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug von der Leasinggesellschaft und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, liegt jedenfalls dann keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung im Sinne des o.g. BFH-Urteils vor und ist die Nutzungsüberlassung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Anspruch auf die Kraftfahrzeugüberlassung resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, weil
- er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber statt-dessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen Kraftfahrzeug des Arbeitgebers gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2008, BStBl II Seite 530) oder
- er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wird oder wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Über-lassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers verbunden ist.
In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.
Liegt nach diesen Grundsätzen eine nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung vor, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Kraftfahrzeug nicht – auch nicht teilweise – steuerfrei erstatten, vgl. R 9.5 Absatz 2 Satz 3 LStR 2015.
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.


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Archiv / Verjährungsfristverlängerung in AGB
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 07. Juli 2015, 12:05:25 »
Eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verlängerung der allgemeinen Verjährungsfrist von drei auf z. B. fünf Jahre ist bei die Interessen ausgleichender Formulierung statthaft und hält der Inhaltskontrolle stand.
( BGH vom 21. 04. 2015 XI ZR 200/14)


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Die Bitte um Ratenzahlung ist als solche kein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners, wenn sie sich im Rahmen der Geschäftsgepflogenheiten hält.
Sie kann auf verschiedenen Gründen beruhen.
Ein Indiz –wie vor- ist sie dann, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können.

(BGH, Beschluss vom 16. 04. 2015 IX ZR 6/14)

Dieser Beschluss ist deshalb bemerkenswert, weil vereinbarte Ratenzahlungen –auch bei Leasingverbindlichkeiten- von Insolvenzverwaltern gerne dazu benutzt werden, Gelder vom Leasinggeber zurück zu fordern.


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News / Argumentation pro Leasing
« Letzter Beitrag von Leasingforum-Administrator am 14. April 2015, 20:08:09 »
Aus gegebenem Anlass und weil die wissenschaftliche Begleitung unserer Branche den nachgenannten Aspekt bisher außer Acht lässt, hier der Hinweis auf ein wesentliches Argument pro Leasing gegenüber einer vergleichbaren Finanzierung.
 
Gerade bei Investitionen mit längerer steuerlichen Abschreibungsdauer  (z. B. LKW für Nicht-Spediteure = AfA 9 Jahre) bietet die Kreditwirtschaft i. d. R. Finanzierungen an, deren Laufzeiten erheblich kürzer sind als die Abschreibungszeit.
Dies führt zwangsläufig dazu, dass der Kreditnehmer einen wesentlichen Teil der Tilgung aus versteuerten Erträgen aufbringen muss.
 
Bei einem erlasskonformen Leasingvertrag mit identischer Laufzeit weichen die monatlichen Aufwendungen nur unwesentlich ab, aber sie werden in vollem Umfang vor Ertragssteuern erbracht.
 
Ergänzung: Bei Verhandlungen über eine größere Investition ist ein Bankenspiegel mit Aufschlüsselung der bestehenden Darlehen in Laufzeit, Zins, Tilgungsanteil p. r. t. und finanzierter Investition heran zu ziehen, um zu prüfen, wie weit eine eventuelle Differenz zwischen Tilgung und steuerlicher Abschreibung bereits die Erträge beansprucht.
 


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BFH: Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges Wirtschaftsgut

Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-PKW bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.
Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt (Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung).

BFH-Urteil vom 26.11.2014, X R 20/12 (veröffentlicht am 11.2.2015)

Das Urteil finden Sie u.a. hier:

http://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/rechtsprechung/7513-bfh-einseitig-eingeraeumte-kaufoption-aus-einem-pkw-leasingvertrag-als-entnahmefaehiges-wirtschaftsgut


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