Autor Thema: Fahrten zwischen Wohnung & erster Tätigkeitsstätte (BMF-Schreiben vom 04.04.2018  (Gelesen 5520 mal)

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Dem pauschalen Nutzungswert zugrunde zu legen ist die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – abzurunden auf den nächsten vollen Kilometer. Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung. Auch wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals nutzt, um zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hin- und her zu fahren, wird der pauschale Nutzungswert nicht erhöht.
Wenn der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Tätigkeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen fährt, ist bei Anwendung der 0,03%-Regelung der pauschale Monatswert unter Zugrundelegung der Entfernung zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Für jede Fahrt von und zu der weiter entfernt liegenden Wohnung ist zusätzlich ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises des Kfz für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Arbeitslohn zuzurechnen, soweit sie die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung übersteigt.
Die 0,03%-Regelung ist unabhängig von der 1%-Regelung selbstständig anzuwenden, wenn das Kfz nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.2010, Az. VI R 54/09). Dabei sind auch die bestehenden Verwaltungsregelungen zum Nutzungsverbot (vgl. Rdnr. 16 des BMF-Schreibens), zum Nutzungsverzicht (vgl. Rdnr. 17) und zur unbefugten Privatnutzung (vgl. Rdnr. 18) zu beachten.

Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wenn der Wagen aufgrund von Urlaub oder Krankheit nicht genutzt wird, ist dies im Nutzungswert pauschal zu berücksichtigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für maximal 180 Tage entsprechend den BFH-Urteilen vom 22.09.2010 (Az. VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09) zulässig.

Voraussetzung 1:
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen  tatsächlich für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht dabei nicht aus. Es sind aber keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist.
Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen.
Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Dabei ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.

Voraussetzung 2:
Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer keine erkennbar unrichtigen Angaben macht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ermittlungen hierzu durchzuführen.

Voraussetzung 3:
Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, hat der Arbeitgeber für Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer überlassen worden sind, eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.

Beispiel 1:
Arbeitnehmer A kann einen vom Arbeitgeber B überlassenes Mittelklasse-Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. B liegen datumsgenaue Erklärungen des A über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
•   für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen,
•   für die Monate Juli bis November an jeweils 19 Tagen vor.
•   Für den Monat Dezember liegt B eine datumsgenaue Erklärung des A über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an 4 Tagen vor.
In den Monaten Januar bis Juni hat B für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage zugrunde zu legen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für Zwecke der Einzelbewertung im Dezember nur ein Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten Januar bis November = 179). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
•   Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)
•   Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)
•   Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %).

Beispiel 2:
Wie im Beispiel 1. Ab Dezember steht dem Arbeitnehmer A allerdings ein Oberklasse-Dienstwagen zur Nutzung zur Verfügung.
Für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten, die A zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unternommen hat, ergeben sich entsprechend der zeitlichen Reihenfolge dieser Fahrten je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
•   Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %) vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Mittelklasse
•   Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %) vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Mittelklasse
•   Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %) vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Oberklasse

Voraussetzung 4:
Im Falle der Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG anhand der vom Arbeitnehmer erklärten Anzahl der Tage vorzunehmen.
Die Vereinfachungsregelung in Tz. 5.2 Abs. 1 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 31.10.2013 (BStBl I Seite 1376), dass nur an 15 Arbeitstagen von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgegangen werden kann, ist hier nicht anzuwenden.

Voraussetzung 5:
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Jedoch sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung (vgl. Voraussetzung 1).

Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03%-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle Dienstwagen, die dem Arbeitnehmer überlassen worden sind, festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

Voraussetzung 6:
Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03%-Regelung gebunden. Er kann einheitlich für alle ihm überlassenen Dienstwagen für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss er fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.

Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat. Beispiele dafür sind die Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt, oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers.

Quelle: BMF-Schreiben vom 04.04.2018 (IV C 5 – 2334/18/10001)

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