Autor Thema: Weitere Klarstellung des BGH zur Außenhaftung des Geschäftsführers der GmbH  (Gelesen 4655 mal)

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Die Geschäftsführertätigkeit in einer GmbH ist gefahrenträchtig. Das Leitungsorgan haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG im Wege des Innenregresses für die umfassende und gewissenhafte Wahrnehmung der gesellschaftlichen Obliegenheiten. Die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht ist strafrechtlich sanktioniert, und Nachlässigkeiten bei Organisations- und Aufsichtspflichten führen nach § 130 OWiG zu Bußgeldrisiken. Im Zuge höherer Sensibilität für Compliance gibt es immer wieder Versuche von Dritten, bei Schadensfällen neben der GmbH auch deren Geschäftsführer zur Leistung von Schadensersatz heranzuziehen. Der BGH stellt sich diesen Versuchen grundsätzlich entgegen.

Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Im Urteil vom 07.05.2019 (Az. VI ZR 512/17) hat der BGH eine Entscheidung des OLG Karlsruhe aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Berufungsinstanz hatte den Anspruch eines landwirtschaftlichen Unternehmens, dessen Klage auf Auszahlung eines sich aus gegenseitigen Warenlieferungen ergebenden Differenzguthabens aus einer Kontokorrent­abrede in der Insolvenz der GmbH mangels Masse abgewiesen worden war, als Schadensersatz gegen deren Geschäftsführer bejaht. Da der Geschäftsführer mehrere Hunderttausend Euro aus dem Vermögen der GmbH entnommen und für betriebsfremde Zwecke verwandt und damit die Ursachen für die Zahlungsunfähigkeit gesetzt hatte, sah das OLG dessen Haftung aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung als erfüllt an.
Die Revisionsentscheidung rekapituliert, dass ein ersatzfähiger Vermögensschaden im Rahmen des § 826 BGB durch eine Pflichtverletzung verursacht sein müsse, zu der eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten müsse, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetreten Folgen ergeben könne. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen müsse das Unwerturteil, dass der Schädiger sittenwidrig gehandelt habe, gerade auf die Schäden desjenigen treffen, der seinen Anspruch auf § 826 BGB stütze. Dies sei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliege.

Allgemeine Treuepflichten gelten nur im Innenverhältnis zur GmbH
Eine Treuepflicht gegenüber einem Dritten ergebe sich nicht aus der Stellung des Beklagten als Geschäftsführer gegenüber der GmbH als solcher, auch nicht, soweit dieser dafür zu sorgen habe, dass die Gesellschaft sich rechtmäßig verhalte und ihren gesetzlichen Pflichten nachkomme. Für privatvertragliche Verpflichtungen der GmbH bestünden die Geschäftsführerpflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nur gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber außenstehenden Dritten, denn aus vertraglichen Beziehungen würden grundsätzlich nur den Vertragspartnern Pflichten erwachsen. Der Geschäftsführer sei Dritten nicht persönlich verpflichtet. Anderes gelte etwa im Rahmen des § 311 Abs. 3 BGB oder dann, wenn das Organmitglied auch persönlich Pflichten übernommen habe, es insoweit auch im eigenen Namen gehandelt habe und damit auch selbst Vertragspartner geworden sei. Aus einer bloßen Kontokorrentabrede lasse sich eine persönliche Pflicht nicht ableiten.
Auf Grundlage der Feststellungen der Berufungsinstanz konnte auch nicht angenommen werden, dass die GmbH Gelder nach den getroffenen Absprachen treuhänderisch zu verwahren gehabt hätte, so dass eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB zu unterstellen gewesen wäre und der Beklagte die Vermögensbetreuungspflicht der GmbH verletzt hätte. Eine Vermögensbetreuungspflicht sei nur gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum Geschädigten stehe, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringe. Voraussetzung für die Annahme einer Treuepflicht sei ein fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis, so der Hinweis im Urteil auf die Entscheidung des BGH vom 24.04.2018 (Az. VI ZR 250/17). Die Pflicht, Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, könne zwar rechtsgeschäftlich begründet werden, wie das zuvor zitierte Urteil im Fall eines Vertriebsagenten gegenüber einer Fluggesellschaft im Hinblick auf die eingezogenen Entgelte ausführe; einen solchen Geschäftsbesorgungscharakter nehme der BGH bei einer Kontokorrentabrede vorliegend nicht an.
Mit einem kurzen Rekurs verneint das Urteil unter dem Stichwort „Garantenhaftung“ die persönliche Organaußenhaftung des Geschäftsführers gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die auf eine unmittelbare Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter beschränkt ist; eine solche liegt nach Auffassung des 6. Senats nicht vor. Das Urteil verweist statt einer eigenständigen Begründung zu einer etwaig bestehenden Eingriffs- im Sinne von Erfolgsabwendungspflicht bei der deliktsrechtlichen Haftung auf mehrere frühere BGH-Entscheidungen, zuletzt vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03.

Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Außenhaftung
Das relativ knappe Urteil lässt keinen Zweifel daran, dass der BGH die restriktive Rechtsprechung zur Beschränkung der Außenhaftung von Organmitgliedern aufrechterhalten und weiter abrunden möchte. Die Entscheidung betont erneut, dass es allein aus der Stellung als Organmitglied keine Garantenpflicht gegenüber Dritten gebe; Schadensersatzansprüche könnten grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft entstehen (so schon BGH 10.07.2012 – VI ZR 341/10 gegenüber einem Insolvenzverwalter). Das gilt inzwischen auch für unlautere Wettbewerbshandlungen der vom Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft. In der Entscheidung vom 18.06.2014 (Az. I ZR 242/12) hatte der BGH seine Rechtsprechung modifiziert und klargestellt, dass der Geschäftsführer nach allgemeinen Grundsätzen nur dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft hafte, wenn er diese als Täter selbst vornehme oder jedenfalls veranlasse, nicht mehr bereits dann, wenn das Organ weder Täter noch Teilnehmer sei, sondern lediglich von einer Zuwiderhandlung Kenntnis und die Möglichkeit habe, sie zu verhindern.

Praxishinweis
Gleichwohl kann sich ein Geschäftsführer nicht völlig sorgenfrei fühlen. Er haftet zwar zivilrechtlich im Außenverhältnis weder wegen Verletzung der Legalitätspflicht noch regelmäßig aufgrund seiner bloßen Organisationspflicht als Organ, aber das Organisationsverschulden kann ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn spezielle drittbezogene Sicherungs- und Organisationspflichten vorliegen, etwa tatsächliche Gewährsübernahme von Schutz und Sicherungsgarantien gegenüber Dritten oder die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens Geschäftspartnern gegenüber. Soweit aus Risikovorsorge gegen straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Verstöße Compliancemaßnahmen in der Gesellschaft ergriffen werden, sollte im Hinblick auf eine mögliche Außenhaftung geprüft werden, ob der Geschäftsbetrieb nicht in der Weise organisiert ist, dass Schutzgutverletzungen zu Lasten Dritter unweigerlich auftreten müssen.


Quelle: Deutscher AnwaltSpiegel, Ausgabe 15/2019 / Autor: Reinhold Kopp
PDF zum Inhalt downloadbar unter: https://www.deutscheranwaltspiegel.de/weitere-klarstellung-des-bgh-zur-aussenhaftung-des-geschaeftsfuehrers-der-gmbh/


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