Autor Thema: Antragsfrist bei § 8d KStG ist weit auszulegen  (Gelesen 4977 mal)

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Antragsfrist bei § 8d KStG ist weit auszulegen
« am: 30. Januar 2020, 15:02:25 »
FÜR KAPITALGESELLSCHAFTEN, IHRE GESELLSCHAFTER SOWIE GESCHÄFTSFÜHRER UND VORSTÄNDE ist die Antragsfrist bei § 8d KStG ist weit auszulegen.

Zur Abmilderung der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG wurde Ende 2016 mit § 8d KStG der fortführungsgebundene Verlustvortrag eingeführt. Allerdings ist seit Anfang an unklar, bis wann der für dessen Anwendung erforderliche Antrag zu stellen ist. Nun war das FG Köln in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren damit befasst.
 
Nach Übertragung von mehr als 50 % der Anteile stellte die betroffene GmbH bei Einreichung der Steuererklärung 2016 – dort Anlage WA - kein Antrag nach § 8d KStG. Gegen den entsprechend vom Finanzamt unter Anwendung des § 8c KStG und § 10a GewStG mit jeweils EUR 0 festgesetzten verbleibenden Verlustvortrag bzw. vortragsfähigen Gewerbeverlust erhob die GmbH fristgerecht Einspruch. Zur Begründung reichte sie eine geänderte Körperschaftsteuererklärung 2016 ein, die in der Anlage WA den Antrag auf Anwendung des § 8d KStG auswies. Die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab, da der Antrag zu § 8d KStG schon mit der Steuererklärung zu stellen gewesen sei und in einem Verfahren zur Berichtigung der Steuerfestsetzung nicht nachgeholt werden könne.

Dem widersprach das FG Köln im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 06.02.2019 (Az. 10 V 1706/18). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 8d Abs. 1 S. 5 KStG ist zwar der „Antrag in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt“. Dies bedeutet aber nicht, dass der Antrag – nur – in der erstmaligen KSt-Erklärung gestellt werden kann.
Denn der Gesetzgeber hat damit auf eine ausdrückliche Antragsbefristung verzichtet, wie sie in anderen Regelungen, z.B. § 27 Abs. 5 S. 2 KStG und § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG, durchaus enthalten ist. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, dass der fragliche Antrag „bis zum Ende des Wirtschaftsjahres“ beantragt werden kann, wurde nicht Gesetz und ist daher unbeachtlich.

Das FG sieht auch keine materiellen Gründe zur Beschränkung eines Antrags nach § 8d KStG auf die erstmalige Erklärung. Denn der Steuerpflichtige wählt mit einem Antrag eine von § 8c KStG abweichende Art der Verlustnutzung, die eigenen Regeln folgt. Schließlich spricht auch die nötige Möglichkeit, bei nachträglichem Entstehen eines ggf. entfallenden Verlustes, z.B. nach einer Betriebsprüfung, einen Antrag nach § 8d KStG zu stellen, gegen eine Antragsbefristung. Bei Annahme einer gesetzlichen Ausschlussfrist würde der betroffenen Körperschaft im Fall des nachträglichen Entstehens eines Verlustes die gesetzlich vorgesehene – von § 8c KStG abweichende – Verlustbehandlung genommen.

Hinweis:
Das FG Köln schließt sich bei seiner Beurteilung der Entscheidung des Thüringer Finanzgericht vom 05.10.2018 (Az. 1 K 348/18) an. Da die hiergegen zunächst eingelegte Revision wieder zurückgenommen wurde, ist noch kein höchstrichterliches Verfahren anhängig, das zu einer endgültigen Klärung der Streitfrage führen könnte. Insofern können sich betroffene Unternehmen auf die Entscheidungen der beiden Fi- nanzgerichte berufen.

Quelle: BDO Steuern & Recht Nr. 1-2020



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