Autor Thema: Über die Legitimationswirkung der GmbH-Gesellschafterliste  (Gelesen 2894 mal)

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Das OLG Jena setzte sich in einem am 15.02.2021 ergangenen Urteil mit der Frage auseinander, ab welchem Zeitpunkt eine neue Gesellschafterliste maßgeblich ist, um den Gesellschafterbestand zu bestimmen. Die Entscheidung zeigt nochmals die erhebliche Bedeutung der Gesellschafterliste. Aufgrund der großen praktischen Auswirkungen der damit verbundenen Legitimationswirkung fragen Geschäftsführer und Gesellschafter zugleich nach deren Grenzen und Schranken.
Anlässlich der Entscheidung des OLG Jena soll der nachfolgende Beitrag daher den Umfang der Legitimationswirkung und seine Auswirkungen skizzieren.

Die Gesellschafterliste

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG haben die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Die gleiche Verpflichtung trifft nach § 40 Abs. 2 GmbHG auch den Notar, sofern dieser an den obengenannten Veränderungen mitgewirkt hat.
„Maßgeblich für den Eintritt dieser Legitimationswirkung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die beim Registergericht eingereichte Gesellschafterliste vom Rechtspfleger in das Handelsregister aufgenommen wurde.“ Als „Veränderung“ im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt jede Änderung der dinglichen Gesellschafterstellung, unabhängig davon, auf welcher materiellrechtlichen Grundlage diese erfolgt (Heidinger, in: MüKo GmbHG, 3. Au". 2019, § 40, Rn. 88). Zweck von § 40 GmbHG ist es dabei, Gläubigern mit einer aktuellen Gesellschafterliste ein Mittel zur leichteren Identifzierung der Gesellschafter zu verschaffen und Alt- und Neugesellschafter bei Veränderungen des Gesellschafterbestands zu schützen.

Kommt der Geschäftsführer seiner Einreichungspflicht nicht nach, so haftet er gegenüber denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach § 40 Abs. 3 GmbHG und aus Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG (Heilmeier, in: BeckOKGmbHG, 49. Ed.,Stand: 01.08.2021, § 40, Rn. 213, 226).
Bei Verletzung der Pflicht durch den mitwirkenden Notar kommt eine Haftung nach § 19 BNotO in Betracht (vgl. Heilmeier, in: BeckOKGmbHG, 49. Ed., Stand: 01.08.2021, § 40, Rn.&223). Daneben haftet auch die Gesellschaft Alt- und Neugesellschaftern gegenüber wegen unrichtiger, unterlassener oder verspäteter Aufnahme der Veränderungen in die Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 3 GmbHG (Heilmeier, in: BeckOKGmbHG, 49. Ed., Stand: 01.08.2021, §&40, Rn. 225).

Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste

Die Einreichung und Aufnahme der Gesellschafterliste zum Handelsregister hat dabei eine bedeutende Wirkung für das Innenverhältnis der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und wirkt sich auch beim Erwerb von Geschäftsanteilen von Nichtberechtigten aus. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG kommt der Gesellschafterliste namentlich eine sogenannte formelle positive und negative Legitimationswirkung zu. Durch die positive Legitimationswirkung gelten gegenüber der Gesellschaft diejenigen, die in der vom Register aufgenommenen Gesellschafterliste genannt sind, als Gesellschafter. Sie sind damit gegenüber der Gesellschaft berechtigt, sämtliche Gesellschafterrechte geltend zu machen, ohne dass es auf die wahre Berechtigung ankäme (sogenannte relative Gesellschaft!erstellung, vgl. Heidinger, in: MüKo GmbHG, 3. Au". 2018, § 16 Rn. 1). Umgekehrt gilt nach der negativen Legitimationswirkung derjenige, der nicht in der Liste aufgeführt ist, auch nicht als Gesellschafter der Gesellschaft und kann sich ihr gegenüber nicht auf seine Gesellschafterrechte berufen (Servatius, in: Baumbach/Hueck GmbHG, 22. Au". 2019, § 16 Rn. 14; Heckschen, NZG 2019, 097). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Transparenz von Anteilseignerstrukturen zu fördern sowie Geldwäsche und Terrorismus$nanzierung zu verhindern (BT-Drs. 16/6140, S. 37).
Zusätzlich ist seit der Neufassung des § 16 Abs. 3 GmbHG auch unmittelbar der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen vom Nichtberechtigten möglich. Dabei dient die im Handelsregister eingetragene Gesellschafterliste als Träger des Rechtsscheins für den guten Glauben.

Die Entscheidung des OLG Jena

Maßgeblich für den Eintritt dieser Legitimationswirkung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die beim Registergericht eingereichte Gesellschafterliste vom Rechtspfleger in das Handelsregister aufgenommen wurde. Ebendies wurde mit dem Beschluss des OLG Jena vom 15.02.2021 nochmals obergerichtlich bestätigt.
Grund des Rechtsstreits war eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Registergerichts. Dieses hatte es abgelehnt, in das Handelsregister einzutragen, dass der (vormalige) Gesellschafter einen Gewinnabführungsvertrag aufgehoben hatte. Der streitgegenständliche Aufhebungsvertrag datierte auf den 14.12.2020 und war von der bisherigen Gesellschafterin unterzeichnet worden. Ebenfalls am 14.12.2020 hatte der Geschäftsführer jedoch eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht, die bereits am 15.12.2020 eingetragen wurde.

Nach Auffassung des Registergerichts war für die Zustimmung zur Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags daher die Zustimmung der neuen Gesellscha!erin erforderlich.
Das OLG entschied diesbezüglich, dass für die Legitimationswirkung der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste zeitlich die Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister entscheide. Diese sei am 15.12.2020 erfolgt, so dass am 14.12.2020 und mithin zum Zeitpunkt der Zustimmung zum Aufhebungsvertrag die ursprüngliche Gesellschafterliste maßgeblich gewesen sei. Dementsprechend sei die Zustimmung der ursprünglichen Alleingesellschafterin maßgeblich gewesen; das Handelsregister hätte die Eintragung – wie beantragt – vornehmen müssen (zum Gesamten: OLG Jena, Beschluss vom 15.02.2021 – 2 W 53/21, NZG 2021, 1025).

Grenzen und Beschränkungen der Legitimationswirkung

Aufgrund der erheblichen Bedeutung für den Rechtsverkehr ab der Eintragung der Gesellschafterliste stellt sich damit jedoch zugleich die Frage, wo diese Legitimationswirkung der Gesellschafterliste ihre Grenze findet, insbesondere, ob gewisse Veränderungstatbestände von der Legitimationswirkung ausgenommen werden sollten oder inwieweit die Legitimationswirkung durch andere gesetzliche Regelungen oder allgemeine Rechtsgrundsätze beschränkt werden muss.
Die Frage, ob gewisse Veränderungstatbestände von der Legitimationswirkung ausgenommen werden sollen,wurde insbesondere hinsichtlich der Einziehung von Geschäftsanteilen diskutiert. Denn hier wird dem Betroffenen – in der Regel gegen seinen Willen – die Gesellschafterstellung entzogen. Aufgrund der Legitimationswirkung verliert er ab Eintragung einer neuen Gesellschafterliste dann die  Möglichkeit, seine Gesellschafterrechte (etwa Einsichts- und Kontrollrechte, aber auch das Stimmrecht!) auszuüben. Vor diesem Hintergrund ist die Überlegung durchaus gerechtfertigt, die Legitimationswirkung einzuschränken.
Hierzu entschied der BGH in einem Urteil vom 20.11.2018 (Az. II ZR 12/17) jedoch, dass die – positive und negative – Legitimationswirkung auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen greift, dass sich der Inhaber eines eingezogenen Geschäftsanteils also gegenüber der Gesellschaft nicht mehr auf seine Gesellschafterrechte berufen kann, sobald die geänderte Gesellschafterliste (in der er nicht mehr Gesellschafter ist) vom Handelsregister eingetragen wurde, selbst dann, wenn die zugrundeliegende Einziehung nach Auffassung des betroffenen Gesellschafters rechtswidrig oder sogar nichtig erfolgt war.
Der BGH begründet diese Entscheidung mit dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG: Dieser ordnet die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste für jegliche Form der Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung an. Bei der Einziehung handelt es sich beim Verlust der Gesellschafterstellung um eine persönliche Veränderung (für den Fall, dass der Betroffene noch weitere Geschäftsanteile besitzt, die nicht eingezogen wurden, um eine Änderung im Umfang der Beteiligung).
Nach Ansicht des BGH ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Aus ihr ließe sich vielmehr entnehmen, dass § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht nur bei einer Veräußerung von  Geschäftsanteilen gelten solle, sondern bei allen Formen des Anteilsübergangs.
Zwar stelle die Einziehung keinen Anteilsübergang dar, daraus folge aber nicht, dass die Veränderung durch Einziehung nicht von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG umfasst sein soll. Stattdessen bestehe auch wirtschaftlich eine Ähnlichkeit zwischen Einziehung und Anteilsübertragung, da in beiden Fällen der zunächst existente Anteil nunmehr nicht dem bisherigen Berechtigten zusteht.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Einziehung den Untergang des betroffenen Geschäftsanteils zur Folge habe und bereits mit der Mitteilung des Beschlusses an den Gesellschafter wirksam werde, wenn er weder nichtig sei noch für nichtig erklärt werde. Eine tatbestandsmäßige Beschränkung des § 16 GmbHG bezüglich der Einziehung wird daher nicht vorgenommen.

Dagegen bejahte der BGH in einer anderen Entscheidung jedoch, dass die Legitimationswirkung durch andere gesetzliche Regelungen oder allgemeine Rechtsgrundsätze beschränkt werden kann. In dem  konkret entschiedenen Fall in dem Urteil vom 02.07.2019 – Az. II ZR 406/17, nahm der BGH eine solche Beschränkung durch das Gebot von Treu und Glauben vor.
Danach kann sich eine GmbH nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die formelle Legitimationswirkung aus § 16 Abs. 1 Satz GmbHG berufen, wenn sie entgegen einer einstweiligen Verfügung, die es ihr untersagt, nach Einziehung eines Geschäftsanteils eine neue Gesellschafterliste einzureichen, welche den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, dennoch eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht, die dann im Registerordner aufgenommen wird (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, NZG 2019, 979). Denn hier hat die Gesellschaft den Rechtsschein wissentlich entgegen einer gerichtlichen Anordnung gesetzt.
Der BGH stellte mit diesem Urteil klar, dass es eines effektiven Rechtsschutzes bedarf, um den von der Veränderung betroffenen Gesellschafter vor den weitreichenden Folgen der Legitimationswirkung durch die Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste zu schützen.
Laut BGH ist dafür der richtige Weg, eine einstweilige Verfügung gegen die Gesellschaft zu erwirken. Dies soll nicht nur für den Fall der Einziehung gelten, sondern auch bei allen anderen Veränderungen [Heckschen, NZG 2019, 1097 (1098)].

Fazit

Die Rechtsprechung hat die umfangreichen Wirkungen des § 16 GmbHG gut ausbalanciert. Aufgrund der grundsätzlich weitreichenden Legitimationswirkung ist zudem klargestellt, dass die einstweilige Verfügung das Mittel der Wahl ist, um das Einreichen einer geänderten Gesellschafterliste zu unterbinden. Auch die Klarstellung des OLG Jena trägt zur Rechtssicherheit bei, indem sie präzise den Zeitpunkt festlegt, in dem die Legitimationswirkung der neuen Gesellschafterliste eintritt. Dadurch wird die Handhabe des Problemkomplexes der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste spürbar  erleichtert.
Daher ist von einer Veränderung Betroffenen, insbesondere bei Einziehung eines Geschäftsanteils, zu empfehlen, möglichst bei der Beschlussfassung zu Protokoll gegen den jeweiligen Beschluss  Widerspruch einzulegen und im Anschluss unverzüglich einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um den Rechtsschein einer wirksamen Änderung vorläufig zu unterbinden. Die einstweilige Verfügung gegen die Gesellschaft kann dabei entweder darauf gerichtet werden, der Gesellschaft zu untersagen, eine neue Liste zur Eintragung in das Handelsregister einzureichen, oder alternativ auf eine positive Regelung, die es der Gesellscha! auferlegt, den Betroffenen weiterhin als Gesellschafter zu behandeln [vgl. Heckschen, NZG 2019, 1097 (1099)].


Quelle: Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 2, 19. Januar 2022, Autoren: Dr. Peter Sebastian Schneider und Marvin Frank



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« Letzte Änderung: 24. Januar 2022, 10:36:08 von Leasingforum-Administrator »