a) Zahlung der Leasingraten ist erst dann einzustellen, wenn die Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung bei Weigerung des Lieferanten klageweise durch den Leasingnehmer geltend gemacht wurden;
b) bei Insolvenz des Lieferanten muss der Leasingnehmer vor Zahlungseinstellung die Ansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle bzw. –bei Bestreiten durch den Insolvenzverwalter- durch Klage auf Feststellung zur Tabelle- geltend machen;
c) fällt der Leasingnehmer nach erfolgreicher Klage wegen mängelbedingten Rücktritts mit dem Kostenerstattungsanspruch aus, kann er hierfür Erstattung vom Leasinggeber verlangen.
BGH 13. 11. 2013 VIII ZR 257/12
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