Autor Thema: Klare Abgrenzung der Instandhaltungspflicht des Nutzers  (Gelesen 4685 mal)

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Klare Abgrenzung der Instandhaltungspflicht des Nutzers
« am: 09. Februar 2015, 15:01:28 »
Klare Abgrenzung der Instandhaltungspflicht des Nutzers zwischen Mietvertrag und Immobilienleasingvertrag

Der BGH hat klar gestellt, dass bei Immobilienleasing die Instandhaltungspflichten des Leasingnehmers weit über die des Mieters hinausgehen.
So haftet der Leasingnehmer u. a. –auch ohne Verschulden- für Schäden an Dach und Fach.
Eine solche Regelung hält als vorformulierte Vertragsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.
(BGH XII ZR 120/13 vom 26. November 2014)


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