Einige Finanzgerichte hatten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung von Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen bei der Gewerbeertragssteuer. Der BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden steuerrechtlichen Regelung auch bei weitervermieteten Objekten, selbst wenn dadurch die Vermögenssubstanz angegriffen wird. Er bestätigt auch die Begünstigungsnorm von Leasinggesellschaften gemäß § 19 Abs. 3, Nr. 4, GewStDV.
BFH vom 04. 06. 2014 I R 70/12 und I R 21/13
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