Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – Röhrich & Partner

 

§ 1 Allgemeines

1. Für Vertragsabschlüsse und Rechtsbeziehungen zwischen der Röhrich & Partner Organisationsberatung GmbH – im Folgenden Röhrich & Partner genannt – und Dritten gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden oder anderer Dritter gelten nur insoweit, als Röhrich & Partner ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Röhrich & Partner in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden bzw. Dritten die jeweilig geschuldete geschäftliche Handlung vorbehaltlos ausführt. Ein solches Vorgehen gilt nicht als eine stillschweigende Zustimmung von Röhrich & Partner zur Geltung der entgegenstehenden bzw. abweichenden Bedingungen des Dritten.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden bzw. Dritten.

§ 2 Vertragsschluss, Widerrufsrecht, Beendigung

1. Angebote von Röhrich & Partner sind, auch hinsichtlich des Lieferungs- und Leistungszeitpunktes, unverbindlich, es sei denn, dass die Verbindlichkeit ausdrücklich im Angebot schriftlich benannt wird oder dass die Verbindlichkeit einer Preisangabe oder sonstiger Angaben auf der elektronischen Bestellseite ausdrücklich genannt ist. Die Gültigkeitsfrist der Angebote beträgt 90 Tage.

2. Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit Zusendung einer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung und mit dem dort wiedergegebenen Inhalt zustande. Des Weiteren sind Angebote der Röhrich & Partner freibleibend. Technische und sonstige Änderungen bleiben im zumutbaren Umfang vorbehalten.

3. Ist Röhrich & Partner aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Streik und sonstige für Röhrich & Partner nicht vorhersehbare und von Röhrich & Partner nicht zu vertretende Leistungshindernisse, die durch wirtschaftlich zumutbare Aufwendungen nicht zu überwinden sind), nicht in der Lage, die übernommenen Leistungen rechtzeitig zu erbringen, und ist dies auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht möglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In diesen Fällen behält der Kunde den Anspruch auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachten Teilleistungen, Röhrich & Partner auf ihren anteiligen Vergütungsanspruch. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

4. Die Beendigung des Leistungsaustausches aus sonstigen Gründen muss stets unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise mind. zwei Wochen) angedroht werden und kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Die Partei, welche die Störung überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Vertragsgegenstand, Nutzungsumfang der Software

Soweit die Lieferung von Software-Produkten (Software) Vertragsgegenstand ist, richtet sich der Umfang der Softwarenutzung und der damit einhergehenden Rechte und Verpflichtungen nach dem im Lizenzzertifikat eingeräumten Nutzungsrecht sowie den Bestimmungen einer etwaigen gesonderten Lizenzvereinbarung und/oder insbesondere den Lizenzbestimmungen für die jeweilige Software.

§ 4 Preise, Verzug, Aufrechnung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder den als verbindlich bezeichneten Angaben auf der Bestellseite nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Röhrich & Partner für die Lieferung ab Firma. Alle ausgewiesenen Preise sind Netto-Preise zzgl. der ges. Mehrwertsteuer. Ist der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB wird dem Kunden die Mehrwertsteuer hinzugerechnet und entsprechend ausgewiesen. Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt und ausgewiesen. Bestellpreise beziehen sich ausschließlich auf das jeweilige Software-Produkt, insbesondere verstehen sich die Preise ausschließlich Installationskosten, Schulungen, Zubehör oder sonstiger Nebenleistungen, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden.

2. Preise für Dienstleistungen werden gemäß der jeweils gültigen Röhrich & Partner Dienstleistungspreisliste abgerechnet.

3. Der Kaufpreis ist spätestens mit Erhalt der Lieferung fällig und ohne Abzug unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 14 Tagen, zu zahlen. Für den Fall, dass der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die offene Forderung begleicht, mithin in Zahlungsverzug kommt, ist Röhrich & Partner berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu fordern. Ein Kunde, der Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, hat Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu entrichten. Kann Röhrich & Partner einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist Röhrich & Partner berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, Röhrich & Partner nachzuweisen, dass Röhrich & Partner als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde kommt auch dann in Zahlungsverzug, wenn er die Rechnung nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung beim Kunden bezahlt.

4. Für den Fall, dass der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird, ist Röhrich & Partner berechtigt, sämtliche Leistungen zurückzuhalten und ihre Rechte aus Eigentumsvorbehalt gemäß § 6 auszuüben.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Röhrich & Partner anerkannt bzw. nach Aufforderung zur Stellungnahme nicht durch Röhrich & Partner schriftlich bestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung, Versicherung, Übertragung per Download, Annahmeverzug

1. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferzeiten bzw. -verpflichtungen ist abhängig von der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden.

2. Vereinbaren die Parteien nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Lieferfristen auswirken, so verlängern sich die Fristen um einen angemessenen Zeitraum. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist von weniger als zwei Wochen ist lediglich bei besonderer Eilbedürftigkeit, die nicht durch den Kunden verursacht worden ist, angemessen.

3. Röhrich & Partner kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden isoliert sinnvoll nutzbar sind.

4. Sofern der Kunde es wünscht, wird Röhrich & Partner die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die anfallenden Kosten trägt der Kunde.

5. Bei einer Übertragung der Software via Internet, also insbesondere per E-Mail oder Internetdownload, geht die Gefahr des Unterganges und/oder der Änderung der Daten mit vollständigem Empfang der Daten auf den Kunden über.

6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Röhrich & Partner berechtigt, den Röhrich & Partner entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Röhrich & Partner behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Röhrich & Partner wird diese Sicherheit auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen, die der Röhrich & Partner gegen den Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen, nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Röhrich & Partner berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen sowie noch nicht ausgelieferte Teile des Vertragsgegenstandes zurückzubehalten. In der Rücknahme des Vertragsgegenstandes durch Röhrich & Partner liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Röhrich & Partner hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Röhrich & Partner liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Röhrich & Partner ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich der tatsächlichen Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Kunde ist lediglich nach schriftlicher Zustimmung der Röhrich & Partner berechtigt, die Software, die noch im Eigentum von Röhrich & Partner steht, im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt Röhrich & Partner jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Röhrich & Partner, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Röhrich & Partner verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann Röhrich & Partner verlangen, dass der Kunde Röhrich & Partner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

3. Der Kunde ist verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf das Eigentum der Röhrich & Partner hinzuweisen und Röhrich & Partner unverzüglich zu benachrichtigen, damit Röhrich & Partner Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Röhrich & Partner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer obsiegenden Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Röhrich & Partner entstandenen Ausfall.

4. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, Röhrich & Partner nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Röhrich & Partner das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Röhrich & Partner anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Röhrich & Partner.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflichten

1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware, insbesondere Software, auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Anwender ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind Röhrich & Partner innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Kaufleute haben solche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

2. Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, müssen nicht offensichtliche Mängel, Röhrich & Partner innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen des Mangels schriftlich rügen.

3. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind präzise zu beschreiben.

4. Ein Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht bewirkt, dass die Ware bzw. Software in Ansehung des Mangels als genehmigt gilt.

§ 8 Mängelhaftung

1. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Nicht jeder Fehler, welcher der Software anhaftet, stellt hierbei einen Sachmangel dar, welcher zu Mängelrechten führt. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. Röhrich & Partner gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.

2. Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten bei Mängeln der Kaufsache die gesetzlichen Vorschriften des BGB. Soweit der Verbraucher hiernach zum Schadensersatz berechtigt ist, gilt § 9.

3. In allen anderen Fällen gilt bei Mängeln:
a) Röhrich & Partner kann zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Röhrich & Partner durch Beseitigung des Mangels, d. h. auch durch das Aufzeigen von Möglichkeiten, welche die Auswirkungen des Mangels vermeiden, oder durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat. Ein gleichwertiger  neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Rechtsmängeln leistet Röhrich & Partner dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

b) Der Kunde wird Röhrich & Partner bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, Röhrich & Partner umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Röhrich & Partner kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Röhrich & Partner kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Röhrich & Partner nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.

c) Röhrich & Partner kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird oder ein Fehler unzureichend/unrichtig gemeldet wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.

d) Wenn Röhrich & Partner die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er schriftlich vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach § 9  Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.

e) Soweit vorstehend nicht anderes geregelt ist, wird eine weitergehende Haftung der Röhrich & Partner im Rahmen der Mängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere entfällt die Mängelhaftung, wenn und soweit die Software durch den Kunden unsachgemäß behandelt wird oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung benutzt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde unberechtigt Änderungen der Software vornimmt.

f) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 9 Haftung

Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus Mängelhaftung oder aus sonstigen Gründen gelten die folgenden Haftungsbeschränkungen:

1. Röhrich & Partner haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus Garantien oder dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

2. Im Übrigen haftet Röhrich & Partner nur für die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur mangelfreien Leistung. Die Haftung von Röhrich & Partner ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. In allen anderen Fällen ist die Haftung von Röhrich & Partner ausgeschlossen.

4. Soweit die Schadensersatzhaftung von Röhrich & Partner ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Röhrich & Partner bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde wird insbesondere darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vor einer ersten Verwendung der Software prüfen muss, ob die Installation der Software zu besonderen Interferenzen mit bereits installierter Software führen könnte, und weiter für eine Sicherung seiner Daten vor der ersten Installation und während des laufenden Betriebes zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.

6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 10 Schutzrechte Dritter
Der Kunde unterrichtet Röhrich & Partner unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt Röhrich & Partner, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht Röhrich & Partner von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von Röhrich & Partner anerkennen. Röhrich & Partner wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.
§ 11 Datenschutz

Röhrich & Partner sichert die Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen gemäß EU-DSGVO und BDSG-neu zu und hat auf der Internetseite www.rundp.de dazu für jeden Interessierten nachlesbar seine aktuelle Datenschutzerklärung veröffentlicht. Der Kunde stimmt darin der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, welche für die Vertragsabwicklung und die Erfüllung der vertraglichen und außervertraglichen Pflichten von Röhrich & Partner notwendig sind, ausdrücklich zu.
Das Recht auf Widerruf dieser Einwilligung steht dem Kunden jederzeit mit Wirkung für die Zukunft offen. Röhrich & Partner weist an dieser Stelle darauf hin, dass sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen und außervertraglichen Pflichten Dritter bedient, denen die erhobenen Daten zur Erfüllung dieser Pflichten übertragen werden können. Beispielhaft seien hier Dritte wie Reseller/Vertragshändler, Lieferanten, Kreditkartenunternehmen sowie Marketingdienstleister genannt. Weiteres ergibt sich aus den Punkten unserer veröffentlichten Datenschutzerklärung.

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlichtung, Sonstiges

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort ist Bochum. Als Gerichtsstand wird, soweit der Kunde Kaufmann oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Röhrich & Partner Organisationsberatung GmbH, Bochum, vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Gemäß Vorgabe durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilt Röhrich & Partner zudem mit, dass Röhrich & Partner weder bereit noch verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

3. Die Rechte und Pflichten aus einer auf Grundlage dieser Bedingungen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung können ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Röhrich & Partner nicht auf Dritte übertragen werden.

4. Änderungen und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

5. Falls eine oder einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Betrifft eine unwirksame Bestimmung ein laufendes Vertragsverhältnis, so werden die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung treffen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg und dem Vertragszweck am nächsten kommt.

6. Vertragssprache ist Deutsch. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jederzeit in deutscher Version erhältlich. Andere Sprachversionen diesen nur zur Informations- und Übersetzungszwecken. Für die Auslegung einzelner Regelungen und/oder bei Widersprüchlichkeiten zwischen den Sprachversionen bleibt stets die deutsche Sprachversion maßgeblich und verbindlich.

Stand: 19.04.2018

Röhrich und Partner
Organisationsberatung GmbH
Hansastraße 90
44866 Bochum

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